Auf die „Besonderen Bestimmungen für Förderungen“ lt. § 5 des Käntner-Kultur Förderungsgesetz (K-KFördG), LGBl. 45/2002 idgF, das Förderantragsformular und die Information für die Abrechnung über Förderungsmittel wird ausdrücklich hingewiesen. Der Verwendungsnachweis ist in Form von saldierten Originalbelegen, mindestens in Subventionshöhe, zu erbringen. Weiters ist ein schriftlicher Bericht über die Verwendung der Subventionsmittel anzuschließen. Die Originalbelege werden nach Überprüfung und Entwertung wieder rückgemittelt.
§ 5 Abs. 5 K-KFördG, LGBl. 45/2002 idgF: Die Gewährung der Förderung ist an die Verpflichtung des Förderungswerbers zu binden,
a) die Förderungsmittel ausschließlich widmungsgemäß zu verwenden,
b) rechtzeitig einen Verwendungsnachweis vorzulegen,
c) der allfälligen finanziellen Kontrolle durch das Land zuzustimmen und
d) im Falle der Nichteinhaltung der Bedingungen die gewährten Förderungsmittel unverzüglich zurückzuerstatten.
§ 5 Abs. 6 K-KFördG, LGBl. 45/2002 idgF: Bei der Gewährung von Förderungen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die zeitliche Abfolge der Planungen des Förderungswerbers nicht unmöglich gemacht wird.
§ 5 Abs. 7 K-KFördG, LGBl. 45/2002 idgF: Erfolgt eine Förderung durch die Gewährung von Beiträgen (§ 4 Abs. 1 lit. h) und ist der Erfolg für die Weiterführung einer kulturellen Tätigkeit von der Gewährung des Beitrages auch in den folgenden Jahren abhängig, so darf eine Förderungszusage für die Gewährung von Beiträgen auch über ein Kalenderjahr hinaus erfolgen. Voraussetzung für die Einlösung dieser Zusage ist es, dass die Förderungsvoraussetzungen auch weiterhin vorliegen.
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen: