Vertragsförderung des Kärntner Volksliedwerks Link zur Förderung kopieren

Förderung zur Verwaltung der im Eigentum des Landes befindlichen Sammlung "Kärntner Volksliedarchiv" durch den Verein Kärntner Volksliedwerk.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 14 - Kunst und Kultur
Burggasse 8, 9021 Klagenfurt am Wörthersee
05 0536 34002
abt14.post@ktn.gv.at

Auszahlungssummen in 100.000 Euro pro Jahr (Stand vom 19.12.2024)

Die angezeigten Auszahlungssummen sind jene Beträge, welche die jeweiligen Abwicklungsstellen in Summe pro Förderung an Förderungsempfänger ausbezahlen und an die Transparenzdatenbank übermitteln.
Zu beachten:
  • Die Summen können sich nachträglich noch ändern, wenn es beispielsweise zu Rückforderungen kommt oder wenn gewisse Auszahlungen erst nach Endabrechnung an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden.
  • Aus diesem Grund werden die Summen regelmäßig aktualisiert, wobei die Auszahlungen verzögert um ein Quartal dargestellt werden.
  • Bei Covid-19 Gelddarlehen (Kredite und Darlehen) werden die ausbezahlten Summen mit den von den Kreditnehmern rückgezahlten Summen in einer Gesamtsumme dargestellt.

1. Tätigkeitsnachweis: Der Verein "Kärntner Volksliedwerk" hat jeweils bis zum 31. Jänner einen Jahresbericht vorzulegen.

2. Finanznachweis: Der Verwendungsnachweis ist in Form von saldierten Originalbelegen in Subventionshöhe zu erbringen.

Auf die „Besonderen Bestimmungen für Förderungen“ lt. § 5 des Kärntner Kulturförderungsgesetzes (K-KFördG), LGBl. 45/2002 idgF, das Förderantragsformular und die Information für die Abrechnung über Förderungsmittel wird ausdrücklich hingewiesen.

§ 5 Abs. 5 K-KFördG, LGBl. 45/2002 idgF: Die Gewährung der Förderung ist an die Verpflichtung des Förderungswerbers zu binden,

a) die Förderungsmittel ausschließlich widmungsgemäß zu verwenden,

b) rechtzeitig einen Verwendungsnachweis vorzulegen,

c) der allfälligen finanziellen Kontrolle durch das Land zuzustimmen und

d) im Falle der Nichteinhaltung der Bedingungen die gewährten Förderungsmittel unverzüglich zurückzuerstatten.

§ 5 Abs. 6 K-KFördG, LGBl. 45/2002 idgF:  Bei der Gewährung von Förderungen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die zeitliche Abfolge der Planungen des Förderungswerbers nicht unmöglich gemacht wird.

§ 5 Abs. 7 K-KFördG, LGBl. 45/2002 idgF: Erfolgt eine Förderung durch die Gewährung von Beiträgen (§ 4 Abs. 1 lit. h) und ist der Erfolg für die Weiterführung einer kulturellen Tätigkeit von der Gewährung des Beitrages auch in den folgenden Jahren abhängig, so darf eine Förderungszusage für die Gewährung von Beiträgen auch über ein Kalenderjahr hinaus erfolgen. Voraussetzung für die Einlösung dieser Zusage ist es, dass die Förderungsvoraussetzungen auch weiterhin vorliegen.

Rechtsgrundlage

Förderungsvereinbarung; Allgemeine Rechtsgrundlage: Kärntner Kulturförderungsgesetz 2001 - K-KFördG 2001, LGBl. 45/2002 idgF
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Referenznummer

1011329