Leistung zur Sicherung des Lebensbedarfs und Wohnbedarfs:
- Ist das monatliche Einkommen des Antragstellers sowie der mit ihm im Haushalt (Bedarfsgemeinschaft) lebenden Personen niedriger, als der monatliche Mindeststandard für den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf und besteht kein oder kein ausreichender Anspruch auf Leistungen von anderen Stellen (zB Pension, Arbeitslosengeld, Wohnbeihilfe nach den Salzburger Wohnbauförderungsgesetzen ua), wird der Differenzbetrag zwischen monatlichem Einkommen und Mindeststandard als Leistung gewährt.
- Außerdem hat der Hilfesuchende vor dem Erhalt von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung verwertbares Vermögen (Ersparnisse etc) bis auf wenige Ausnahmen einzusetzen.
- Arbeitsfähige Hilfesuchende müssen ihre Arbeitskraft entsprechend ihren Möglichkeiten einsetzen.
- Grundsätzlich erhalten nur Hilfesuchende, die ihren Hauptwohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesland Salzburg haben, und zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind, Bedarfsorientierte Mindestsicherung.
- Leistungen zum Wohnbedarf stehen nur zu, wenn tatsächlich Wohnkosten belegt werden.
- Die Krankenversicherung aus der Mindestsicherung steht nur zu, wenn kein Versicherungsanspruch aufgrund eines anderen Leistungsanspruches (Arbeitslosenversicherung, Kinderbetreuungsgeld ua) besteht.
Sonderbedarfs-Leistungen:
Für Bezieher von Bedarfsorientierter Mindestsicherung können zusätzliche Hilfen gewährt werden für
- die Beschaffung und Ausstattung von Wohnraum (Übersiedlungskosten, Kautionen, Mietvertragsgebühren, Maklerprovisionen, Übernahme von Genossenschaftsanteilen),
- die Deckung gesundheitsbedingter erhöhter Lebensunterhaltskosten,
- die Abdeckung eines erhöhten Bedarfs bei Familien mit Kindern (Geburtsbeihilfe, Schulmittelbeschaffung, Kinderbetreuung), und
- zum Ankauf von Hausrat und haustechnischen Anlagen (zB Tisch, Sessel, Bett, Schrank, Kühlschrank usw).
Alle Voraussetzungen zur Gewährung von Mindestsicherung sind anhand von Nachweisen zu belegen. Je nach Einzelfall sind unterschiedliche Nachweise erforderlich.
- Nachweise zur Person des/r AntragstellerIn sowie für alle im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen:
zB Lichtbildausweis, Nachweis der Staatsangehörigkeit (Reisepass oder Staatsbürgerschaftsnachweis), E-Card etc.
- Einkommensnachweis(e) aller im Haushalt lebender Personen:
zB letzter Lohnzettel mit Nettobezug, Bezugsbestätigung Arbeitsmarktservice, Pensionsbescheid, etc.
- Vermögensnachweise aller im Haushalt lebender Personen:
zB Kontoauszüge der letzten 3 Monate für jedes bestehende Konto, Grundbuchsauszüge aller Liegenschaften/Immobilien, Typenschein und Zulassungsschein sämtlicher KfZ, Nachweis von Kapitalvermögen (z.B.: Barvermögen, Sparbücher, Bausparverträge, Lebensversicherungen, Wertpapiere usw.), etc.
- Nachweise zum Wohnen für alle im Haushalt lebenden Personen:
zB Mietvertrag, Mietvorschreibung, Nachweis über Wohnbeihilfe, etc.
- Bei Vorliegen von Kinderbetreuungskosten:
zB Kindergarten-/Hortvorschreibung etc.
- Bei Ansuchen auf Leistungen für die Beschaffung von Wohnraum / Hausrat, Ernährung etc (Sonderbedarf):
zB Mietanbot, Kostenvoranschläge, erforderliche Nachweise hängen vom Einzelfall ab (Arztbriefe, Gutachten) etc.
Sämtliche notwendigen Unterlagen können dem Antragsformular auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung entnommen werden.