Übernahme der Bestattungskosten Link zur Förderung

Die Kosten einer angemessen Bestattung können aus Mitteln der Mindestsicherung getragen werden, wenn dafür nicht anderweitig vorgesorgt wurde oder die Kosten nicht von Dritten getragen werden.

Belegkontrolle

Rechtsgrundlage

§ 19 Abs 2 Salzburger Mindestsicherungsgesetz; LGBL NR 63/2010 idgF
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Sozial- und Familienleistungen

Referenznummer

1010503