Anspruchsberechtigt sind österreichische StaatsbürgerInnen, Personen mit einem unionsrechtlichen Aufenthaltstitel, Personen mit einem Aufenthaltstitel nach § 42, 45, 47 Abs. 2, 48 und 49 NAG, Asylberechtigte, subsidiär Schutzberechtigte, sofern sie nicht Leistungen im Rahmen der Grundversorgung erhalten, wenn sie zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt sind- ausgenommen subsidiär Schutzberechtigte - und ihren Hauptwohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Burgenland haben.
Der Betroffene muss sich in einer Notlage befinden und seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf und seinen Schutz bei Krankheit nicht aus eigenen Mitteln oder durch Dritte finanzieren können.
Er muss neben seinen vorhandenen eigenen Mitteln seine Arbeitskraft zur Verfügung stellen.
Hilfe suchende Personen haben Ansprüche, bei deren Erfüllung Leistungen der Mindestsicherung nicht oder nicht im erhaltenen Ausmaß notwendig wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich unmöglich oder unzumutbar ist.
Es sind die im Antragsformular angeführten Unterlagen vorzulegen.