Steuerbefreiungen für Reisevergütungen bzw. Reiseaufwandsentschädigungen für Arbeitnehmer Link zur Förderung kopieren

  • Steuerbefreiung für aus Anlass einer Dienstreise erhaltene Reisevergütungen (Fahrtkostenvergütungen) sowie für Tages- und Nächtigungsgelder (§ 26 Z 4 EStG).
  • Steuerbefreiung für Reiseaufwandsentschädigungen (Tages- und Nächtigungsgelder) für gewisse Berufsgruppen (zB Außendienstmitarbeiter) insoweit diese nicht bereits gemäß § 26 Z 4 befreit sind (§ 3 Abs. 1 Z 16b EStG).

Auszahlungssummen in 100.000 Euro pro Jahr (Stand vom 19.12.2024)

Die angezeigten Auszahlungssummen sind jene Beträge, welche die jeweiligen Abwicklungsstellen in Summe pro Förderung an Förderungsempfänger ausbezahlen und an die Transparenzdatenbank übermitteln.
Zu beachten:
  • Die Summen können sich nachträglich noch ändern, wenn es beispielsweise zu Rückforderungen kommt oder wenn gewisse Auszahlungen erst nach Endabrechnung an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden.
  • Aus diesem Grund werden die Summen regelmäßig aktualisiert, wobei die Auszahlungen verzögert um ein Quartal dargestellt werden.
  • Bei Covid-19 Gelddarlehen (Kredite und Darlehen) werden die ausbezahlten Summen mit den von den Kreditnehmern rückgezahlten Summen in einer Gesamtsumme dargestellt.

Siehe Link (Lohnsteuerrichtlinien)

Rechtsgrundlage

§ 3 Abs. 1 Z 16b EStG und § 26 Z 4 EStG
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Ertragsteuerliche Ersparnisse

Budgetiertes Volumen

Volumen nicht begrenzt

Wirkungsziele

Das Abgabenaufkommen zu sichern, ist für eine tragfähige Finanzierung des Staatshaushaltes unerlässlich.

Referenznummer

1010099