Versehrtenrente/Betriebsrente aus der Unfallversicherung
Österreich
Die gesetzliche Unfallversicherung hat u.a. die Aufgabe, bei dauernden körperlichen oder psychischen Schäden auf Grund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit eine Entschädigung zu leisten. Diese Geldleistung wird Versehrtenrente bzw. in der bäuerlichen Unfallversicherung Betriebsrente genannt. Die Versehrtenrente/Betriebsrente wird nach dem Grad der durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit herbeigeführten Minderung der Erwerbsfähigkeit bemessen. Die Versehrtenrente soll die verminderten Erwerbsmöglichkeiten am allgemeinen Arbeitsmarkt und den Mehraufwand an Mühe zur Bewältigung der Behinderungsfolgen pauschal abgelten. In der bäuerlichen Unfallversicherung soll die Betriebsrente vor allem die Weiterführung des Betriebs finanziell unterstützen. Anspruch auf Versehrtenrente besteht, wenn die Erwerbsfähigkeit des/der Versehrten durch die Folgen eines Arbeitsunfalles oder eine Berufskrankheit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20 % vermindert ist; ein Anspruch auf Betriebsrente in der bäuerlichen Unfallversicherung entsteht erst, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach einem Jahr noch mindestens 20 % beträgt. Die vom Unfallversicherungsschutz erfassten Kindergartenkinder (im verpflichtenden Kindergartenjahr), Schüler/innen und Studierenden haben nur dann Anspruch auf Versehrtenrente, wenn ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit über drei Monate mindestens 50 % beträgt. Die Höhe der Versehrtenrente bzw. Betriebsrente hängt einerseits von der Bemessungsgrundlage und andererseits von der Minderung der Erwerbsfähigkeit ab: Die Bemessungsgrundlage wird aus dem bisherigen Einkommen der unfallversicherten Tätigkeit errechnet; für bestimmte Fälle gibt das Gesetz eine feste Bemessungsgrundlage vor. Der Festlegung der Minderung der Erwerbsfähigkeit wird ein ärztliches Gutachten zu Grunde gelegt. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 % gebührt Vollrente. Die Vollrente beträgt zwei Drittel der Bemessungsgrundlage. Bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit beträgt die Rente jenen Teil der Vollrente, der dem prozentuellen Ausmaß der festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht. Ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 % gebührt zur Versehrtenrente bzw. Betriebsrente noch eine Zusatzrente von 20 % bzw. ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 % eine Zusatzrente von 50 %. Bei Vorliegen mehrerer Arbeitsunfälle bzw. Berufskrankheiten mit einer entsprechenden Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit von zumindest 20 % wird eine Gesamtrente festgestellt.