Förderung von Qualitätsverbesserungen in Gastronomiebetrieben Link zur Förderung

Mit der Förderungsrichtlinie verfolgt das Land Vorarlberg das Ziel, Qualitätsverbesserungen und Modernisierungsmaßnahmen in Gastronomiebetrieben zu unterstützen.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Abteilung Allgemeine Wirtschaftsangelegenheiten (VIa)
tourismus@vorarlberg.at

Auszahlungssummen in 100.000 Euro pro Jahr (Stand vom 05.12.2024)

Die angezeigten Auszahlungssummen sind jene Beträge, welche die jeweiligen Abwicklungsstellen in Summe pro Förderung an Förderungsempfänger ausbezahlen und an die Transparenzdatenbank übermitteln.
Zu beachten:
  • Die Summen können sich nachträglich noch ändern, wenn es beispielsweise zu Rückforderungen kommt oder wenn gewisse Auszahlungen erst nach Endabrechnung an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden.
  • Aus diesem Grund werden die Summen regelmäßig aktualisiert, wobei die Auszahlungen verzögert um ein Quartal dargestellt werden.
  • Bei Covid-19 Gelddarlehen (Kredite und Darlehen) werden die ausbezahlten Summen mit den von den Kreditnehmern rückgezahlten Summen in einer Gesamtsumme dargestellt.

Zuschüsse werden unabhängig von der Art der gewählten Finanzierung (z.B. Kredit, Leasing oder Eigenmittel) gewährt. Die Zuschüsse werden im Regelfall auf einmal ausbezahlt und betragen 10 % der förderbaren Investitionskosten. Die Untergrenze der förderbaren Investitionskosten beträgt € 25.000,--, die Obergrenze € 250.000,--. Der maximale Zuschuss beträgt somit € 25.000,--.

Die Auszahlung erfolgt nach Vorlage einer Rechnungszusammenstellung und im Falle einer Kreditfinanzierung einer Bestätigung der widmungsgemäßen Verwendung der Mittel durch das kreditgewährende Institut. Bei einer Leasingfinanzierung sind der Leasingvertrag sowie das Übergabeprotokoll vorzulegen

Im Falle einer Förderung des Projekts im Rahmen der TOP-Tourismus-Richtlinien 2007 – 2013 des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit durch die Österreichische Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H. (ÖHT) erfolgt vom Land Vorarlberg eine Aufstockung in Höhe der Bundesförderung, maximal jedoch auf 10 % des anerkannten Investitionsvolumens. Voraussetzung dafür ist, dass das von der ÖHT anerkannte förderungswürdige Investitionsvolumen den Betrag von maximal € 500.000,-- nicht übersteigt.

Die Kontrolle erfolgt durch die Endabrechnung.

Rechtsgrundlage

Richtlinie der Vorarlberger Landesregierung "Qualitätsverbesserung Gastronomie"
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Referenznummer

1009976