Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 8 Wissenschaft und Gesundheit
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Antragsberechtigt sind:
Wissenschafterinnen und Wissenschafter, die am Beginn ihrer wissenschaftlichen Karriere (bis maximal 4 Jahre nach Abschluss der Dissertation) schwerpunktmäßig im Bereich der Geistes-Sozial- und Kulturwissenschaften (kurz: GSK) stehen und folgende Voraussetzungen erfüllen:
Kriterien der Förderungsvergabe:
•Aktueller Hauptwohnsitz ist in der Steiermark;
•Es besteht ein Anstellungsverhältnis zu einer steirischen Hochschule oder einer gemeinnützigen außeruniversitären Forschungseinrichtung;
•Die Anzahl der möglichen Förderungsgenehmigungen pro Person ist auf 3 begrenzt;
•Übersteigt die Anzahl der Einreichungen den Rahmen der ausgeschriebenen Förderungssumme, erfolgt eine Reihung der Anträge nach dem Datum des Poststempels bzw. Einlangen des E-Mails mit dem Antrag;
•Jedenfalls stehen 50 % der ausgeschriebenen Förderungsmittel pro Einreichperiode WissenschafterInnen aus dem GSK-Bereich zur Verfügung. Diese Maßnahme erfolgt vor dem Hintergrund, dass es für junge WissenschafterInnen aus den GSK-Disziplinen derzeit oft noch schwieriger ist, Zugang zu Reisekostenbudgets zu bekommen.
•Eine finanzielle Unterstützung für dieselbe Veranstaltung ist nur an einen Vertreter bzw. an eine Vertreterin desselben Institutes möglich.
•Inlandsreisen sind von einer Förderung ausgeschlossen.
Nicht antragsberechtigt sind:
Personen ohne Dienstverhältnis zu einer steirischen Hochschule oder zu einer gemeinnützigen außeruniversitären Forschungseinrichtung.
Definition: Personen am Beginn ihrer wissenschaftlichen Karriere
•Vorliegen einer abgeschlossenen Dissertation.
•Die Veranstaltung, deren Besuch gefördert werden soll, findet innerhalb der ersten 4 Jahre nach Abschluss der Dissertation statt.
•In Ausnahmefällen können auch wissenschaftlich arbeitende steirische Studierende nach Vorlegen einer besonderen Befürwortung des/der die wissenschaftliche Arbeit betreuenden Fachprofessors/Fachprofessorin eine Förderung erhalten. In diesem Fall ist der Hauptwohnsitz in der Steiermark seit mindestens einem Jahr vor Antritt des ersten Studiums durchgehend bis heute und auch aktuell in der Steiermark mittels Meldezettel nachzuweisen.
•Mit der Erstellung der Dissertation muss bereits begonnen worden sein (Vorlage einer Disposition). Es stehen max. 20 % der ausgeschriebenen Förderungsmittel für derartige Ausnahmefälle zur Verfügung.
Dem Ansuchen ist eine Begründung beizulegen, warum die Finanzierung nicht im Rahmen einer Dienstreise durch den Dienstgeber bzw. aus einem Projektbudget möglich ist.