Beratungskostenzuschuss Link zur Förderung kopieren

Es werden unmittelbar mit Investitionsprojekten in Zusammenhang stehende immaterielle Leistungen im Bereich umfassende Betriebsberatung und Innovationen gefördert, welche zum Ziel haben, die steirische Tourismuswirtschaft zu stärken. Konkrekt werden Gastronomie- und Hotelleriebetriebe für Beratungen von grundlegender Bedeutung (Umstrukturierung, Marktanalyse, betriebswirtschaftliche Durchleuchtung, usw.) unterstützt.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Abteilung 12 Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und Forschung - Referat Tourismus
Radetzkystraße 3/3
+43316/877-4939
michael.schweighofer@stmk.gv.at
http://www.verwaltung.steiermark.at

Auszahlungssummen in 100.000 Euro pro Jahr (Stand vom 19.12.2024)

Die angezeigten Auszahlungssummen sind jene Beträge, welche die jeweiligen Abwicklungsstellen in Summe pro Förderung an Förderungsempfänger ausbezahlen und an die Transparenzdatenbank übermitteln.
Zu beachten:
  • Die Summen können sich nachträglich noch ändern, wenn es beispielsweise zu Rückforderungen kommt oder wenn gewisse Auszahlungen erst nach Endabrechnung an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden.
  • Aus diesem Grund werden die Summen regelmäßig aktualisiert, wobei die Auszahlungen verzögert um ein Quartal dargestellt werden.
  • Bei Covid-19 Gelddarlehen (Kredite und Darlehen) werden die ausbezahlten Summen mit den von den Kreditnehmern rückgezahlten Summen in einer Gesamtsumme dargestellt.

Die Antragstellung ist kostenlos

Die Auszahlung der Förderungsmittel erfolgt auf Anforderung durch den Förderungsnehmer nach Projektabschluss, wobei folgende Unterlagen  vorzulegen sind:

  • Rechnungs- und Zahlungsbelege, die auf den Förderungswerber (Antragsteller bzw. Projektträger) lauten und unzweifelhaft den beantragten Förderungsgegenständen zuordenbar sein müssen sowie die Höhe der getätigten Gesamtinvestition dokumentieren. Einbehaltene Haftrücklässe bis zu einem Ausmaß von 3% können kalkulatorisch als getätigter Projektaufwand geltend gemacht werden, wenn die Hinterlegung der jeweiligen Summe nachgewiesen wird. Es werden ausschließlich Rechnungen mit Rechnungsdatum ab Antragstellung      anerkannt.
  • Gesamtaufstellung der vorgelegten Rechnungen als EXCEL-Datei (auszufüllendes EXCEL-Formular als download unter www.verwaltung.steiermark.at/cms/ziel/74835688/DE/)

Rechtsgrundlage

Richtlinien des Tourismusförderungsfonds Teil IIIa § 39a-k des Steiermärkischen Tourismusgesetzes 1992 in der Fassung vom 17.07.2014.
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Referenznummer

1009315