Auszahlung des Bundeszuschusses im Rahmen der Integrationsvereinbarung Link zur Förderung kopieren

Die Integrationsvereinbarung (IV) besteht aus zwei aufeinander aufbauenden Modulen. Das Modul 1 der IV ist mit erstmaliger Erteilung bestimmter Aufenthaltstitel von rechtmäßig in Österreich niedergelassenen Drittstaatsangehörigen binnen zwei Jahren zu erfüllen.

Drittstaatsangehörige sind im Rahmen der IV verpflichtet, Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) und Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung Österreichs nachzuweisen. Die Erfüllung von Modul 1 der IV kann unter anderem mit der erfolgreichen Absolvierung einer Integrationsprüfung, die Sprach- und Werteinhalte umfasst, nachgewiesen werden. Asyl- und subsidiär Schutzberechtigte sind nicht von der Erfüllungspflicht der IV umfasst.

Drittstaatsangehörige, die bereits vor Inkrafttreten des Integrationsgesetzes im Rahmen der IV erfüllungspflichtig wurden, können den Nachweis der Deutschkenntnisse mittels Sprachprüfung auf A2-Niveau erbringen. Die Verpflichtung kann jedoch auch durch Nachweis einer erfolgreich absolvierten Integrationsprüfung erfüllt werden.

Wenn der Nachweis der Erfüllung binnen 18 Monaten durch ein Prüfungszeugnis des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) auf mind. A2-Niveau erfolgt und ein (Deutsch‑)Integrationskurs auf A2-Niveau besucht wurde, kann dem Drittstaatsangehörigen ein Teil der Kurskosten rückerstattet werden (mittels des blauen Bundesgutscheins). Mit diesem Gutschein ersetzt der Bund unter gewissen Voraussetzungen bis zu 50 Prozent der Kosten eines (Deutsch‑)Integrationskurses. Die Abwicklung der Kostenrückerstattung erfolgt durch den ÖIF.

Förderadressat ist die Person, auf die der Gutschein lautet. In Ausnahmefällen ist die Abwicklung des Kostenersatzes zwischen dem durch die Person ausgewählten Kursinstitut und dem ÖIF möglich.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Österreichischer Integrationsfonds, Team Integrationsvereinbarung
Schlachthausgasse 30, 1030 Wien

Auszahlungssummen in 100.000 Euro pro Jahr (Stand vom 19.12.2024)

Die angezeigten Auszahlungssummen sind jene Beträge, welche die jeweiligen Abwicklungsstellen in Summe pro Förderung an Förderungsempfänger ausbezahlen und an die Transparenzdatenbank übermitteln.
Zu beachten:
  • Die Summen können sich nachträglich noch ändern, wenn es beispielsweise zu Rückforderungen kommt oder wenn gewisse Auszahlungen erst nach Endabrechnung an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden.
  • Aus diesem Grund werden die Summen regelmäßig aktualisiert, wobei die Auszahlungen verzögert um ein Quartal dargestellt werden.
  • Bei Covid-19 Gelddarlehen (Kredite und Darlehen) werden die ausbezahlten Summen mit den von den Kreditnehmern rückgezahlten Summen in einer Gesamtsumme dargestellt.
  • Überprüfung der Gültigkeit des Gutscheines
  • Überprüfung der Mindestanwesenheit von 75% anhand von Anwesenheitslisten
  • Ergebniserfassung der ÖIF-Prüfung
  • Überprüfung der positiven Prüfung (Stichprobenkontrolle)

Rechtsgrundlage

Integrationsvereinbarung 2017: § 14 Integrationsgesetz (IntG), § 10 Integrationsvereinbarungs-Verordnung (IV-V 2017). Integrationsvereinbarung 2011: ehem. §§ 14 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) idF vor Inkrafttreten des IntG, Integrationsvereinbarungs-Verordnung (IV-V 2011).

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Budgetiertes Volumen

Volumen nicht begrenzt

Wirkungsziele

Erwirken von Integrationsmaßnahmen für ein gesellschaftlich vielfältiges Zusammenleben von sich rechtmäßig in Österreich aufhaltenden MigrantInnen mit der Aufnahmegesellschaft, wobei besonders eine eigenverantwortliche und auch aktive Teilnahme am
öffentlichen Leben gefördert und gefordert wird, sowie eine auf Sachlichkeit orientierte Verstärkung des Integrationsverständnisses gegenüber der Öffentlichkeit zu berücksichtigen ist.

Referenznummer

1008853