Finanzielle Unterstützungen – Sprachförderung Link zur Förderung kopieren

  • Durch finanzielle Unterstützungen von Fördernehmern/Beauftragung von Auftragnehmer u. a. gemäß § 4 Integrationsgesetz (IntG) fördert der Österreichische Integrationsfonds (ÖIF) Endbegünstigte, Asylberechtigte gemäß 2 Abs. 1 Z 15 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 2 Abs. 1 Z 16 AsylG 2005, Drittstaatsangehörige, die über ein Aufenthaltsrecht für Vertriebene gemäß § 62 Abs. 1 AsylG 2005 verfügen, sowie nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Ressourcen Asylwerber/innen mit hoher Anerkennungswahrscheinlichkeit gemäß § 68 Abs. 1a AsylG 2005 bei der sprachlichen Integration. 
  • Förderadressat ist der/die Antragsteller/in (der/die Endbegünstigte) selbst oder Organisationen, Institute und Vereine, die auf Antragstellung als Fördernehmer oder nach Ausschreibung und Zuschlagserteilung als Auftragnehmer die Sachleistung (Deutschkurs) für den/die Endbegünstige/n erbringen.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Österreichischer Integrationsfonds, Bereich Förderungen und Europäische Fonds
Schlachthausgasse 30, 1030 Wien

Auszahlungssummen in 100.000 Euro pro Jahr (Stand vom 19.12.2024)

Die angezeigten Auszahlungssummen sind jene Beträge, welche die jeweiligen Abwicklungsstellen in Summe pro Förderung an Förderungsempfänger ausbezahlen und an die Transparenzdatenbank übermitteln.
Zu beachten:
  • Die Summen können sich nachträglich noch ändern, wenn es beispielsweise zu Rückforderungen kommt oder wenn gewisse Auszahlungen erst nach Endabrechnung an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden.
  • Aus diesem Grund werden die Summen regelmäßig aktualisiert, wobei die Auszahlungen verzögert um ein Quartal dargestellt werden.
  • Bei Covid-19 Gelddarlehen (Kredite und Darlehen) werden die ausbezahlten Summen mit den von den Kreditnehmern rückgezahlten Summen in einer Gesamtsumme dargestellt.

Postgebühren, falls der Antrag per Post übermittelt wird.

Belegkontrolle

Rechtsgrundlage

Beschluss Fondsbehörde Zl. 276.739-36/67; §68 Abs 2 Z 1 AsylG

Leistungsart

Förderungen - Zahlungen an Intermediäre

Budgetiertes Volumen

Volumen nicht bekannt

Wirkungsziele

Integrationsmaßnahmen fördern die sprachliche, berufliche und gesellschaftliche Integration und das Zusammenleben von Menschen ohne und jenen mit Migrationshintergrund, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, somit jedenfalls Flüchtlinge, die in Österreich Asyl erhalten haben (Asylberechtigte), Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, Vertriebene und im Bundesgebiet rechtmäßig niedergelassene Drittstaatsangehörige.
  • Förderung richtet sich an Erbringer von Sachleistungen

Referenznummer

1008846