Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz sowie Regionen und Wasserwirtschaft, Abteilung II 8
Agrarabteilungen der Bundesländer
ALLGEMEINE VORAUSSETZUNGEN
Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit:
Ein Vorhaben wird nur gefördert, wenn die Durchführung ohne Förderung nicht oder nicht in dem notwendigen Umfang wirtschaftlich zumutbar ist, die Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit (z. B. durch Einholung von Vergleichsangeboten, soweit dies im Hinblick auf die Höhe des geschätzten Auftragswerts und die Art der zugekauften Güter oder Leistungen zweckmäßig ist; durch Heranziehung von Referenzkosten, bei standardisierten Gütern und Leistungen durch Vergleich mit marktüblichen Preisen) gegeben sind und seine Gesamtfinanzierung gesichert ist.
Ordnungsgemäße Geschäftsführung:
An der ordnungsgemäßen Geschäftsführung sowie an den zur Durchführung des Vorhabens erforderlichen fachlichen Fähigkeiten des Förderungswerbers dürfen keine Zweifel bestehen.
Ist der Förderungswerber eine juristische Person, müssen diese Erfordernisse von deren zu ihrer Vertretung berufenen Organen erfüllt werden.
Subsidiarität:
Eine Förderung nach dieser SRL ist nur dann zulässig, wenn derselbe Förderungswerber für denselben Förderungsgegenstand nicht auch eine Förderung aus einer anderen Förderungsmaßnahme des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (im Folgenden BMLFUW) erhält.
Berücksichtigung aller eingesetzten öffentlichen Mittel:
Die Mittel anderer öffentlicher Stellen sind im jeweiligen Förderungsfall bei den öffentlichen Förderungsmitteln im Hinblick auf die in dieser SRL festgelegten maximalen Förderintensitäten mit zu berücksichtigen.
SPEZIFISCHE VORAUSSETZUNGEN
- Wenn Beratungspersonal der Landwirtschaftskammern mitwirkt, so kann der diesbezügliche Personalaufwand nicht in die Förderung einbezogen werden.
- Bei Vorhaben betreffend "Überregionale Zusammenarbeit" ist die gesamtösterreichische Ausrichtung dieser Programme für einen bestimmten Produktionssektor Voraussetzung. Weiters ist im räumlichen Wirkungsbereich der diese Programme durchführenden Organisationen sicherzustellen, dass nicht nur Mitglieder, sondern alle Erzeuger des betreffenden Sektors diese Leistungen in Anspruch nehmen können.
- Die Bekämpfungsprogramme gelten für Krankheiten, für die entweder spezielle behördliche Maßnahmen verpflichtend vorgesehen sind oder deren Bekämpfung im Interesse der Behörden liegen. Die Bekämpfungsprogramme müssen österreichweit einheitlich sein und im Einklang mit dem gemeinschaftlichen Veterinärrecht stehen. Die Programme müssen vom Bundesministerium für Gesundheit (Veterinärverwaltung) genehmigt und erforderlichenfalls bei der Europäischen Kommission notifiziert sein.
Die Anträge sind unter Verwendung der von der Förderungsabwicklungsstelle aufgelegten Formulare der Förderungsabwicklungsstelle hinsichtlich bundesländerübergreifender Maßnahmen bis spätestens 31. Oktober des der Förderung vorangehenden Jahres, hinsichtlich aller sonstigen Maßnahmen bis spätestens 30. Juni des jeweiligen Förderjahres vorzulegen, soweit nicht anderes bestimmt ist. Die Förderungsabwicklungsstelle kann mit allgemeiner Wirkung einen früheren Einreichtermin festlegen.
Vorhaben, die bereits vor Genehmigung des Förderungsantrages begonnen wurden, können nicht gefördert werden.