Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz sowie Regionen und Wasserwirtschaft, Abteilung II 8
Agrarabteilungen der Bundesländer
ALLGEMEINE VORAUSSETZUNGEN
Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit:
Ein Vorhaben wird nur gefördert, wenn die Durchführung ohne Förderung nicht oder nicht in dem notwendigen Umfang wirtschaftlich zumutbar ist, die Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit (z. B. durch Einholung von Vergleichsangeboten, soweit dies im Hinblick auf die Höhe des geschätzten Auftragswerts und die Art der zugekauften Güter oder Leistungen zweckmäßig ist; durch Heranziehung von Referenzkosten, bei standardisierten Gütern und Leistungen durch Vergleich mit marktüblichen Preisen) gegeben sind und seine Gesamtfinanzierung gesichert ist.
Ordnungsgemäße Geschäftsführung:
An der ordnungsgemäßen Geschäftsführung sowie an den zur Durchführung des Vorhabens erforderlichen fachlichen Fähigkeiten des Förderungswerbers dürfen keine Zweifel bestehen.
Ist der Förderungswerber eine juristische Person, müssen diese Erfordernisse von deren zu ihrer Vertretung berufenen Organen erfüllt werden.
Subsidiarität:
Eine Förderung nach dieser SRL ist nur dann zulässig, wenn derselbe Förderungswerber für denselben Förderungsgegenstand nicht auch eine Förderung aus einer anderen Förderungsmaßnahme des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (im Folgenden BMLFUW) erhält.
Berücksichtigung aller eingesetzten öffentlichen Mittel:
Die Mittel anderer öffentlicher Stellen sind im jeweiligen Förderungsfall bei den öffentlichen Förderungsmitteln im Hinblick auf die in dieser SRL festgelegten maximalen Förderintensitäten mit zu berücksichtigen.
SPEZIFISCHE VORAUSSETZUNGEN für den Förderungsgegenstand "Geschäftsführung von land- und forstwirtschaftlichen Maschinenringen"
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Die Geschäftsführer-Grundausbildung ist innerhalb von zwei Jahren ab Anstellung zu beginnen und innerhalb von vier Jahren ab Anstellung positiv abzuschließen.
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Die Förderungswerber sind verpflichtet, ein Vermittlungsbuch und eine ordnungsgemäße Buchhaltung zu führen.
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Betriebshilfe ist durch die Geschäftsführung für alle land- und forstwirtschaftlichen Betriebe des Einsatzgebietes sicherzustellen, sofern ein gültiger Bundesvertrag mit der SVB existiert.
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Je Bundesland ist vom Landes-Maschinenring nach Bedarf ein zeitlich befristeter Entwicklungsplan bzw. Strukturplan auf Basis der Vorgaben des „Maschinenring Österreich“ zu erstellen.
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Es kann ein Zuschuss nur als allgemeine „De-minimis“-Förderung gewährt werden.
Die Anträge sind unter Verwendung der von der Förderungsabwicklungsstelle aufgelegten Formulare der Förderungsabwicklungsstelle hinsichtlich bundesländerübergreifender Maßnahmen bis spätestens 31. Oktober des der Förderung vorangehenden Jahres, hinsichtlich aller sonstigen Maßnahmen bis spätestens 30. Juni des jeweiligen Förderjahres vorzulegen, soweit nicht anderes bestimmt ist. Die Förderungsabwicklungsstelle kann mit allgemeiner Wirkung einen früheren Einreichtermin festlegen.
Vorhaben, die bereits vor Genehmigung des Förderungsantrages begonnen wurden, können nicht gefördert werden.