Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz sowie Regionen und Wasserwirtschaft, Abteilung II 8
Agrarabteilungen der Bundesländer
ALLGEMEINE VORAUSSETZUNGEN
Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit:
Ein Vorhaben wird nur gefördert, wenn die Durchführung ohne Förderung nicht oder nicht in dem notwendigen Umfang wirtschaftlich zumutbar ist, die Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit (z. B. durch Einholung von Vergleichsangeboten, soweit dies im Hinblick auf die Höhe des geschätzten Auftragswerts und die Art der zugekauften Güter oder Leistungen zweckmäßig ist; durch Heranziehung von Referenzkosten, bei standardisierten Gütern und Leistungen durch Vergleich mit marktüblichen Preisen) gegeben sind und seine Gesamtfinanzierung gesichert ist.
Ordnungsgemäße Geschäftsführung:
An der ordnungsgemäßen Geschäftsführung sowie an den zur Durchführung des Vorhabens erforderlichen fachlichen Fähigkeiten des Förderungswerbers dürfen keine Zweifel bestehen.
Ist der Förderungswerber eine juristische Person, müssen diese Erfordernisse von deren zu ihrer Vertretung berufenen Organen erfüllt werden.
Subsidiarität:
Eine Förderung nach dieser SRL ist nur dann zulässig, wenn derselbe Förderungswerber für denselben Förderungsgegenstand nicht auch eine Förderung aus einer anderen Förderungsmaßnahme des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (im Folgenden BMLFUW) erhält.
Berücksichtigung aller eingesetzten öffentlichen Mittel:
Die Mittel anderer öffentlicher Stellen sind im jeweiligen Förderungsfall bei den öffentlichen Förderungsmitteln im Hinblick auf die in dieser SRL festgelegten maximalen Förderintensitäten mit zu berücksichtigen.
Nutzung und Instandhaltung, Versicherungspflicht:
Der Förderungswerber muss
- sicherstellen, dass der Investitionsgegenstand während der ab Fertigstellung beginnenden Nutzungsdauer (Behaltefrist) von 5 Jahren von ihm ordnungsgemäß und den Zielen der jeweiligen Maßnahme entsprechend genutzt und instand gehalten wird und
- für einen unbeweglichen Investitionsgegenstand für diese Dauer einen Nachweis über eine zeitgerechte und wertentsprechende Versicherung gegen Elementarschäden (zB Feuer, Sturm, Hagel) vorlegen, soweit die Versicherungskosten erschwinglich sind.
SPEZIFISCHE VORAUSSETZUNGEN
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Vorhaben, die im Rahmen des Programms für die Entwicklung des Ländlichen Raums 2007 bis 2013 gefördert werden können, sind EU-kofinanziert zu unterstützen.
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Unabhängig von der Dauer des Vorhabens ist jährlich ein Antrag zu stellen.
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Für Förderungen zum Sach- und Personalaufwand gilt darüber hinaus:
- Die Förderung ist eingeschränkt auf Aktivitäten im Inland, ausgenommen Ausstellungen und Messen. Im Ausland stattfindende Viehausstellungen und -messen werden jedoch nur in der Maßnahme “Qualitätsverbesserung in der Tierhaltung“ gefördert.
- Es können nur Vorhaben mit anrechenbaren Kosten von über € 7.000,-- gefördert werden.
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Werbeaktivitäten sind nicht förderbar.
Die Anträge sind unter Verwendung der von der Förderungsabwicklungsstelle aufgelegten Formulare der Förderungsabwicklungsstelle hinsichtlich bundesländerübergreifender Maßnahmen bis spätestens 31. Oktober des der Förderung vorangehenden Jahres, hinsichtlich aller sonstigen Maßnahmen bis spätestens 30. Juni des jeweiligen Förderjahres vorzulegen, soweit nicht anderes bestimmt ist. Die Förderungsabwicklungsstelle kann mit allgemeiner Wirkung einen früheren Einreichtermin festlegen.
Vorhaben, die bereits vor Genehmigung des Förderungsantrages begonnen wurden, können nicht gefördert werden.