Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz sowie Regionen und Wasserwirtschaft, Abteilung II 8
Agrarabteilungen der Bundesländer
ALLGEMEINE VORAUSSETZUNGEN
Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit:
Ein Vorhaben wird nur gefördert, wenn die Durchführung ohne Förderung nicht oder nicht in dem notwendigen Umfang wirtschaftlich zumutbar ist, die Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit (z. B. durch Einholung von Vergleichsangeboten, soweit dies im Hinblick auf die Höhe des geschätzten Auftragswerts und die Art der zugekauften Güter oder Leistungen zweckmäßig ist; durch Heranziehung von Referenzkosten, bei standardisierten Gütern und Leistungen durch Vergleich mit marktüblichen Preisen) gegeben sind und seine Gesamtfinanzierung gesichert ist.
Ordnungsgemäße Geschäftsführung:
An der ordnungsgemäßen Geschäftsführung sowie an den zur Durchführung des Vorhabens erforderlichen fachlichen Fähigkeiten des Förderungswerbers dürfen keine Zweifel bestehen.
Ist der Förderungswerber eine juristische Person, müssen diese Erfordernisse von deren zu ihrer Vertretung berufenen Organen erfüllt werden.
Subsidiarität:
Eine Förderung nach dieser SRL ist nur dann zulässig, wenn derselbe Förderungswerber für denselben Förderungsgegenstand nicht auch eine Förderung aus einer anderen Förderungsmaßnahme des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (im Folgenden BMLFUW) erhält.
Berücksichtigung aller eingesetzten öffentlichen Mittel:
Die Mittel anderer öffentlicher Stellen sind im jeweiligen Förderungsfall bei den öffentlichen Förderungsmitteln im Hinblick auf die in dieser SRL festgelegten maximalen Förderintensitäten mit zu berücksichtigen.
SPEZIFISCHE VORAUSSETZUNGEN
- Zuschüsse für die berufsbegleitende Fortbildung der Beratungskräfte in fachlichen, pädagogischen und methodischen Bereichen im Inland und auch im Ausland kann nur als allgemeine „De-minimis“-Förderung gewährt werden.
- Nicht anrechenbare Kosten:
unter den Beratervertrag fallende Leistungen von Beratungskräften
Lehrkräfte, die nach Art. IV Abs. 3 lit. b BVG, BGBl. Nr. 316/1975, und nach § 22 des land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrerdienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 296/1985, im land- und forstwirtschaftlichen Förderungsdienst tätig sind
Reparaturen und Wartung
Ankauf von Geräten im Einzelwert von über € 400,--. - Für Reisekosten gelten die einschlägigen Vorschriften der jeweiligen Landes-Landwirtschaftskammern.
- Alle genehmigten und durchgeführten Beratungs- und Bildungsvorhaben sind zu evaluieren, mit einem Tätigkeitsbericht zu versehen und dem BMLFUW vorzulegen.
Die Anträge sind unter Verwendung der von der Förderungsabwicklungsstelle aufgelegten Formulare der Förderungsabwicklungsstelle hinsichtlich bundesländerübergreifender Maßnahmen bis spätestens 31. Oktober des der Förderung vorangehenden Jahres, hinsichtlich aller sonstigen Maßnahmen bis spätestens 30. Juni des jeweiligen Förderjahres vorzulegen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Förderungsabwicklungsstelle kann mit allgemeiner Wirkung einen früheren Einreichtermin festlegen.
Vorhaben, die bereits vor Genehmigung des Förderungsantrages begonnen wurden, können nicht gefördert werden.