Unternehmen, die eine begünstigte Forschung selbst betreiben oder in Auftrag geben, können eine Forschungsprämie in Höhe von 14 % der Forschungsaufwendungen oder der Kosten für die Auftragsforschung geltend machen.
Begünstigte Aufwendungen für die eigenbetriebliche Forschung sind:
- Löhne und Gehälter für in Forschung und experimenteller Entwicklung Beschäftigte, ebenso Honorare aus entsprechenden Werkverträgen
- Unmittelbare Aufwendungen (Ausgaben) und unmittelbare Investitionen (einschließlich der Anschaffung von Grundstücken), soweit sie nachhaltig (d.h. mindestens die halbe Nutzungsdauer, Grundstücke und Gebäude mindestens 10 Jahre) Forschung und experimenteller Entwicklung dienen
- Finanzierungsaufwendungen (-ausgaben), soweit sie der Forschung und experimentellen Entwicklung zuzuordnen sind
- Gemeinkosten, soweit sie der Forschung und experimentellen Entwicklung zuzuordnen sind (z.B. Kosten des Lohnbüros, soweit sie auf Forschungspersonal entfallen, anteilige Verwaltungskosten, nicht jedoch Vertriebskosten)
- Fiktiver Unternehmerlohn für Einzelunternehmerinnen/Einzelunternehmer, Mitunternehmerinnen/Mitunternehmer und unentgeltlich tätige Gesellschafterinnen/Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft (ab dem Jahr 2024: 50 Euro für jede nachgewiesene Tätigkeitsstunde in begünstigter Forschung und experimenteller Entwicklung, maximal 86.000 Euro pro Wirtschaftsjahr)
Begünstigte Aufwendungen für die Auftragsforschung sind die von der Auftragnehmerin/vom Auftragnehmer in Rechnung gestellten Aufwendungen ohne Umsatzsteuer, maximal aber eine Million Euro pro vollem Wirtschaftsjahr (12 Monate).
Die Prämie ist nicht steuerpflichtig (keine Betriebseinnahme). Sie ist auf dem Abgabenkonto gut zu schreiben.