Spenden aus dem Betriebsvermögen Link zur Förderung kopieren

Unternehmen können Spenden für begünstigte Zwecke (z.B. mildtätige Zwecke, Entwicklungshilfe, Katastrophenhilfe, Tierschutz, Feuerwehr) und an bestimmte begünstigte Einrichtungen (z.B. Universitäten, Museen, Bundesdenkmalamt) in Höhe von 10 % des Gewinnes als Betriebsausgaben absetzen.

Rechtsgrundlage

§ 4a Einkommensteuergesetz 1988
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Steuerliche Ersparnisse

Wirkungsziele

Unterstützung und Absicherung des Spendenaufkommens aus dem privaten Sektor

Referenznummer

1006782

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