BM für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Sektion IX (AMS)
Das Arbeitsmarktservice kann Dienstleistungen die es selber nicht bereitstellen kann oder deren Bereitstellung unzweckmäßig oder unwirtschaftlich wäre, durch vertragliche Vereinbarungen an geeignete Einrichtungen übertragen.
Solche Beratungsleistungen sind z.B.:
- Unterstützung der Organisationen bei der Zusammenstellung von Abrechnungsunterlagen,
- Vorprüfung der Abrechnungsunterlagen,
- Laufende Anpassung von Dokumentvorlagen und sonstigen Behelfen,
- Standardisierung der Kommunikationsabläufe zwischen AMS und Beratungseinrichtungen,
- Moderation und Mediation.
Voraussetzung für die Gewährung der Förderung ist die Vorlage eines entsprechenden Projektkonzeptes und die Zustimmung des AMS-Verwaltungsrates.