Rentenleistungen des Heeresversorgungsgesetzes Link zur Förderung kopieren

Leistungen für Beschädigte: Beschädigtenrente, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung länger als drei Monate nach dem Unfall bzw. der Erkrankung um mindestsens 20 Prozent gemindert ist; Schwerstbeschädigtenzulage; Pflege- oder Blindenzulage; Diätkostenzuschüsse; Familienzuschläge; Erhöhungsbetrag; pauschalierter Ersatz für Mehrverbrauch an Kleidern und Wäsche; Heilfürsorge; orthopädische Versorgung; berufliche und soziale Rehabilitation; Leistungen für Hinterbliebene: Hinterbliebenenrente; Zulage nach Pflege- und Blindenzulagenempfängern mindestens der Stufe II, Diätkostenzuschüsse; Krankenversicherung; Für hinterbliebene Ehegattinnen und Ehegatten und waisenversorgungsberechtigte Kinder: Sterbegeld; Gebührnisse für das Sterbevierteljahr

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Sektion IV
Stubenring 1, 1010 Wien

Sozialministeriumservice
Babenbergerstraße 5, 1010 Wien

https://www.sozialministerium.at/site/ (Homepage Sozialministerium)

https://www.sozialministeriumservice.at// (Homepage Sozialministeriumservice)

Rechtsgrundlage

Bundesgesetz vom 5. Feber 1964 über die Versorgung der den Präsenzdienst leistenden Wehrpflichtigen und ihrer Hinterbliebenen (Heeresversorgungsgesetz - HVG.), BGBl. Nr. 27/1964
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Sozial- und Familienleistungen

Budgetiertes Volumen

Volumen nicht begrenzt

Wirkungsziele

Sicherung und Weiterentwicklung der Sozialentschädigung

Referenznummer

1004738