Allgemeine Bildungsmaßnahmen (Förderung von gewerbl. Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen)
Österreich
Unter „Bildungsmaßnahmen“ werden Aus- und Weiterbildungen (Kurs-/Prüfkosten, Nebenkosten, Lohn-/Gehaltskostenersatz) gemäß der § 3 der SWF-Leistungsordnung idgF von Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen verstanden, die geeignet sein müssen, zu einer tatsächlichen Verbesserung der Einsatzfähigkeit der Zeitarbeitskräfte zu führen. Alle Bildungsmaßnahmen sind unter dem Gesichtspunkt der Kontinuität der Beschäftigung und der überbetrieblichen Verwertbarkeit zu sehen. Unter allgemeinen Bildungsmaßnahmen werden Metall-, Elektro-, Schweiß- oder Werkmeisterausbildungen, bis hin zu Sprachkursen oder diverse Ausbildungen speziell für Angestellte verstanden. Die Kosten für die Kurse müssen den Referenzpreisen wichtiger regionaler Schulungsträger entsprechen. Tatsächlich und/oder gesetzlich vorgeschriebene Anlern-, Einweisungs-, Sicherheits- und Einschulungsunterweisungen werden nicht gefördert. Anspruchsberechtigt sind Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen, die eine Zeitarbeitskraft ausbilden lassen und ihre Beiträge zum Sozial- und Weiterbildungsfonds (SO-Beiträge) nach § 22d AÜG vollständig bzw. nach Ratenvereinbarung pünktlich einbezahlt haben.