BM für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Sektion IV - Gruppe A
Hilfen zur Berufsausübung oder technische Arbeitshilfen müssen behinderungsbedingt und ausschließlich für die Verrichtung bestimmter beruflicher Tätigkeiten erforderlich sein oder für die Durchführung anderer Leistungen im Arbeitsleben notwendig sein. Menschen mit körperlichen, psychischen oder kognitiven Beeinträchtigungen oder Beeinträchtigungen der Sinne, die einen Grad der Behinderung von mindestens 50 vH aufweisen und auf Grund der Art oder des Ausmaßes ihrer Beeinträchtigung ohne Unterstützungsangebote einen Arbeitsplatz nicht erlangen oder beibehalten können. Sowie Jugendliche mit Lernschwierigkeiten oder sozialen und emotionalen Beeinträchtigungen bis zum vollendeten 24. Lebensjahr, deren Auswirkungen zumindest einem Grad der Behinderung von 30 vH entsprechen.