Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Sektion III
Den Besitzerinnen bzw. Besitzern von Rindern und Pferden, welche an Milzbrand, ferner den Besitzerinnen bzw. Besitzern von Rindern, welche an Rauschbrand verendet sind, sollen vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz Unterstützungen bis zur Hälfte des gemeinen Wertes der verendeten Tiere gewährt werden.
Der gemeine Wert ist ohne Rücksicht auf die infolge der Seuche eingetretene Wertverminderung von einer Schätzkommission (siehe § 51 Tierseuchengesetz) festzustellen.
Die Gewährung einer solchen Unterstützung ist ausgeschlossen, wenn die Tierbesitzerin bzw. der Tierbesitzer von der Möglichkeit einer vom Bund oder Land geförderten Schutzimpfung gegen Milzbrand oder Rauschbrand keinen Gebrauch gemacht hat.