Beitrag des Landes für die Allgemeinen Tiergesundheitsmaßnahmen
Vorarlberg
Der Tiergesundheitsfonds (TGF) ist gemäß § 1 Tiergesundheitsfondsgesetz (TGFG) unter anderem dazu bestimmt, Kosten von Maßnahmen für die Gesundheit der Tiere zu übernehmen. Dem Kuratorium nach § 4 TGFG obliegt die Entscheidung über die Kostenübernahme, der Tiergesundheitsbeirat nach § 5 TGFG ist hierzu zu hören. Die allgemeinen Tiergesundheitsmaßnahmen betonen den prophylaktischen Charakter zur Verhinderung von Tierkrankheiten. Es liegen die Überlegungen zu Grunde, den Tierhaltern einen Teil der Mehraufwendungen zu vergüten, die ihnen durch die Erfüllung von tiergesundheitsfördernden Kriterien entstehen, die über dem gesetzlichen Standard liegen.