Förderung der Parteiakademien auf Bundesebene Link zur Förderung

Förderung des Bundes für Rechtsträger (= Parteiakademien) von politischen Parteien, die im Nationalrat mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten sind (= Klubstärke) und die der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit dienen.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Bundeskanzleramt, Abteilung für Medien, Informationsgesellschaft, Parteienrecht, Parteien- und Parteienakademieförderungen
Ballhausplatz 2
1010 Wien
https://www.bundeskanzleramt.gv.at/

Auszahlungssummen in 100.000 Euro pro Jahr (Stand vom 12.11.2024)

Die angezeigten Auszahlungssummen sind jene Beträge, welche die jeweiligen Abwicklungsstellen in Summe pro Förderung an Förderungsempfänger ausbezahlen und an die Transparenzdatenbank übermitteln.
Zu beachten:
  • Die Summen können sich nachträglich noch ändern, wenn es beispielsweise zu Rückforderungen kommt oder wenn gewisse Auszahlungen erst nach Endabrechnung an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden.
  • Aus diesem Grund werden die Summen regelmäßig aktualisiert, wobei die Auszahlungen verzögert um ein Quartal dargestellt werden.
  • Bei Covid-19 Gelddarlehen (Kredite und Darlehen) werden die ausbezahlten Summen mit den von den Kreditnehmern rückgezahlten Summen in einer Gesamtsumme dargestellt.

Die geförderten Rechtsträger haben alljährlich ihren Jahresabschluss und die Gebarung durch einen Wirtschaftsprüfer (eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) im Sinne des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl I Nr. 58/1999, auf Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit bei der Verwendung der Förderungsmittel prüfen zu lassen. Der Jahresabschluss ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung” zu veröffentlichen.

Überdies haben die Rechtsträger dem Rechnungshof bis 31. Mai des Folgejahres einen Bericht über die Verwendung der im vergangenen Jahr auf Grund des PubFG erhaltenen Förderungsmittel vorzulegen. Abschriften dieses Berichtes an den Rechnungshof sind der Bundesregierung vorzulegen.

Rechtsgrundlage

Bundesgesetz über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik 1984 (Publizistikförderungsgesetz 1984 - PubFG), StF: BGBl. Nr. 369/1984
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Budgetiertes Volumen

12 Mio. Euro

Wirkungsziele

Das Bundeskanzleramt als Kompetenz-, Service- und Informationszentrum für BürgerInnen, Verwaltung, Politik und Unternehmen. Angestrebte Wirkung: hoher Nutzen der (digitalen) Informations- und Serviceleistungen des Ressorts.

Referenznummer

1002781