Anträge auf Förderung sind beim Bundeskanzleramt einzubringen.
§ 1 PubFG normiert die allgemeinen Voraussetzungen:
"Der Bund hat die staatsbürgerliche Bildungsarbeit der politischen Parteien durch Zuwendungen an Stiftungen oder Vereine - im folgenden Rechtsträger genannt - zu fördern, sofern diese Rechtsträger folgende Bedingungen erfüllen:
1.Die Tätigkeit des Rechtsträgers darf nicht auf Gewinn gerichtet sein;
2.der Rechtsträger muß in Übereinstimmung mit seiner Satzung das Ziel verfolgen, die staatsbürgerliche Bildung im Sinne der Grundsätze der Bundesverfassung, die politische und kulturelle Bildung sowie die Einsichten in politische, wirtschaftliche, rechtliche und gesellschaftliche Zusammenhänge auf innerstaatlicher und internationaler Ebene unmittelbar und in gemeinnütziger Weise zu fördern, insbesondere durch Schulungen, Seminare, Enqueten, Vorträge, Arbeitsgruppen, Fernkurse, Stipendien und Publikationen;
3.der Rechtsträger muß von einer mit mindestens fünf Abgeordneten (Klubstärke) im Nationalrat vertretenen politischen Partei als der von ihr bestimmte Förderungswerber bezeichnet sein;
4.der Rechtsträger muß nach seinen satzungsgemäßen Zwecken den §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, in der geltenden Fassung entsprechen;
5.die Satzung des Rechtsträgers muß Bestimmungen darüber enthalten, daß der Jahresabschluß und die Gebarung alljährlich durch einen Wirtschaftsprüfer (eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) im Sinne des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999, auf Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit bei der Verwendung der Förderungsmittel zu prüfen und der Jahresabschluß im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen ist.
(2) Hat eine politische Partei mehrere Rechtsträger errichtet, so darf als Förderungswerber nur ein einziger bezeichnet werden."
Die Feststellung, ob ein Rechtsträger die im § 1 PubFG aufgezählten Voraussetzungen der Förderungswürdigkeit erfüllt und somit einen Förderungsanspruch hat, sowie die Festsetzung der Höhe der Zusatzbeträge gemäß § 2 Abs. 2 PubFG obliegt der Bundesregierung. Die Förderung wird jeweils nur für ein Finanzjahr bewilligt.
Anträge sind bis Ende eines Jahres einzubringen.
Ein vollständiger Antrag muss eine Verpflichtungserklärung zur Vorlage eines Rechenschaftsberichtes an den Rechnungshof bis spätestens 31. Mai des Folgejahres enthalten, die Namhaftmachung des Rechtsträgers durch die politische Partei sowie den Antrag des Rechtsträgers um Fördermittel.