Voraussetzung für das Übergangsgeld ist neben dem Erreichen des Anfallsalters, dass der/die Leistungswerber/-in bereits in den letzten 15 Monaten zwölf Monate arbeitslos im Sinne der Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes war und eine erforderliche Mindestbeschäftigungsdauer erfüllt hat. Grundsätzlich sind auf den Bezug von Übergangsgeld alle Bestimmungen anzuwenden, die auch für einen Bezug von Arbeitslosengeld gelten.