Bundessportförderungsgesetz 2017 § 14 Link zur Förderung kopieren

Die gesetzlich geregelte Bundessportförderung gemäß § 14 BSFG dient zur Förderung von Anliegen und Projekten die aus einer gesamtösterreichischen Sicht von Nutzen sind bzw. einen Querschnitt im Sport darstellen wie z.B. die Errichtung von Sportstätten, Großsportveranstaltungen oder Gesellschafts- und Diversitythemen und keine Deckung in der Bundessportförderung gemäß § 20 GSpG finden.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport, Sportsektion
1030 Wien, Dampfschiffstraße 4
71606-0
https://www.bmkoes.gv.at

Auszahlungssummen in 100.000 Euro pro Jahr (Stand vom 22.07.2025)

Die angezeigten Auszahlungssummen sind jene Beträge, welche die jeweiligen Abwicklungsstellen in Summe pro Förderung an Förderungsempfänger ausbezahlen und an die Transparenzdatenbank übermitteln.
Zu beachten:
  • Die Summen können sich nachträglich noch ändern, wenn es beispielsweise zu Rückforderungen kommt oder wenn gewisse Auszahlungen erst nach Endabrechnung an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden.
  • Aus diesem Grund werden die Summen regelmäßig aktualisiert, wobei die Auszahlungen verzögert um ein Quartal dargestellt werden.
  • Bei Covid-19 Gelddarlehen (Kredite und Darlehen) werden die ausbezahlten Summen mit den von den Kreditnehmern rückgezahlten Summen in einer Gesamtsumme dargestellt.

Die Abrechnungsrichtlinien finden sich auf der Homepage des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport 

Rechtsgrundlage

Bundes-Sportförderungsgesetz idgF.

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Wirkungsziele

Die Grundvoraussetzungen für den Spitzen-, Leistungs- und Breitensport sollen durch bundesweite Schwerpunkte hinsichtlich Sportgroßveranstaltungen und Maßnahmen im Nachwuchsbereich verbessert werden.

Referenznummer

1002534