BM für Innovation, Mobilität und Infrastruktur, Sektion II (Mobilität), Abteilung II/2 (Infrastrukturfinanzierung - ökonomische Angelegenheiten der Eisenbahn)
1. Voraussetzung, um eine Förderung aus Bundesmitteln für die Ausrüstung von Schienenfahrzeugen mit ETCS – Level 2 zu erhalten, ist, dass alle Bestands- und Neubau-Fahrzeuge, für welche diese beantragt wird, bis spätestens 31.12.2014:
a) mit ETCS – Level 2 ausgerüstet werden und
b) für Eisenbahnverkehrsleistungen auf einer ETCS – Strecke in Österreich
eingesetzt werden. Bau- und Bahnerhaltungsdienste stellen keine Eisenbahnverkehrsleistungen dar.
2. Für Schienenfahrzeuge, die bereits Mittel aus Förderungen der EU oder Förderungen anderer Mitgliedsstaaten für den Einbau von ETCS zugesichert oder erhalten haben, ist eine Förderung aus diesem Förderprogramm ausgeschlossen.
Call endete am 31.12.2011