Rehabilitationsgeld
Österreich
Personen, für die auf deren Antrag vom Pensionsversicherungsträger vorübergehende Invalidität (Berufsunfähigkeit) festgestellt wurde, haben für die Dauer dieser Invalidität (Berufsunfähigkeit) Anspruch auf Rehabilitationsgeld. Das Rehabilitationsgeld gebührt im Ausmaß des Krankengeldes, das aus der letzten Erwerbstätigkeit gebührt hätte. Jedenfalls gebührt das Rehabilitationsgeld aber in Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende, wobei dieser Mindestanspruch nur dann gewährt wird, wenn und solange der/die Bezieher/in den rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Die Zuerkennung sowie die Entziehung des Rehabilitationsgeldes erfolgt durch Bescheid des Pensionsversicherungsträgers. Die Auszahlung des Rehabilitationsgeldes obliegt dem Krankenversicherungsträger, der auch das Case Management für die Bezieher/innen durchführt. Die Kosten für das Rehabilitationsgeld werden den auszahlenden Krankenversicherungsträgern von den Pensionsversicherungsträgern ersetzt.