Zuschuss an den Dienstgeber zur Entgeltfortzahlung (EFZ) Link zur Förderung kopieren

Dienstgeber/innen, die in ihrem Unternehmen durchschnittlich nicht mehr als 50 Dienstnehmer/innen beschäftigen, erhalten im Falle der Arbeitsunfähigkeit von Arbeitnehmern einen Zuschuss zur Entgeltfortzahlung von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt oder der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (ab 1.1.2020 Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau).

Der Zuschuss zur Entgeltfortzahlung gebührt bei Arbeitsunfähigkeit, die länger als drei zusammenhängende Tage gedauert hat bzw. dauert und zwar

  • bei Arbeitsverhinderung infolge Krankheit ab dem 11. Tag der Entgeltfortzahlung und
  • bei Arbeitsverhinderung infolge eines Unfalls (unabhängig davon, ob Arbeits- oder Freizeitunfall) ab dem ersten Tag der Entgeltfortzahlung.

Die Dauer der Zuschussleistung ist pro Jahr und Dienstnehmer/in mit 42 Tagen begrenzt.

Die Höhe des Zuschusses zur Entgeltfortzahlung beträgt 50 % des fortgezahlten Entgelts sowie einen Zuschlag für Sonderzahlungen, höchstens aber der eineinhalbfache Betrag der Höchstbeitragsgrundlage.

Für Unternehmen mit einer durchschnittlichen Beschäftigtenzahl von nicht mehr als zehn Dienstnehmer/innen wird der Zuschuss in Höhe von 75 % des fortgezahlten Entgelts geleistet.

In folgenden Fällen gebührt den Dienstgebern eine so genannte Differenzvergütung, die die Differenz zwischen dem Zuschuss (von 50 oder 75 % der Entgeltfortzahlung) und der tatsächlichen Entgeltfortzahlung zuzüglich eines Zuschlags für die Sonderzahlungen abdeckt:

  • bei Unfällen von Mitgliedern oder freiwilligen Helfern einer Blaulichtorganisation während der Ausbildung, Übung oder im Einsatzfall oder
  • bei Unfällen von Personen im Zivil-, Präsenz- oder Ausbildungsdienst während eines Einsatzes im Rahmen des Katastrophenschutzes und der Katastrophenhilfe, die eine Wiederaufnahme ihres Dienstverhältnisses verhindern.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Dachverband der Sozialversicherungsträger
Kundmanngasse 21, 1030 Wien

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Sektion II
Stubenring 1, 1010 Wien

Auszahlungssummen in 100.000 Euro pro Jahr (Stand vom 19.12.2024)

Die angezeigten Auszahlungssummen sind jene Beträge, welche die jeweiligen Abwicklungsstellen in Summe pro Förderung an Förderungsempfänger ausbezahlen und an die Transparenzdatenbank übermitteln.
Zu beachten:
  • Die Summen können sich nachträglich noch ändern, wenn es beispielsweise zu Rückforderungen kommt oder wenn gewisse Auszahlungen erst nach Endabrechnung an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden.
  • Aus diesem Grund werden die Summen regelmäßig aktualisiert, wobei die Auszahlungen verzögert um ein Quartal dargestellt werden.
  • Bei Covid-19 Gelddarlehen (Kredite und Darlehen) werden die ausbezahlten Summen mit den von den Kreditnehmern rückgezahlten Summen in einer Gesamtsumme dargestellt.

Rechtsgrundlage

§ 173 Z 3 iVm 53b Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Sozialversicherungsleistungen, Ruhe- und Versorgungsbezüge

Budgetiertes Volumen

Volumen nicht bekannt

Wirkungsziele

Die Ausbezahlung des Zuschusses an den Dienstgeber zur Entgeltfortzahlung (EFZ) ist gewährleistet.

Referenznummer

1001858