Dienstgeber/innen, die in ihrem Unternehmen durchschnittlich nicht mehr als 50 Dienstnehmer/innen beschäftigen, erhalten im Falle der Arbeitsunfähigkeit von Arbeitnehmern einen Zuschuss zur Entgeltfortzahlung von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt oder der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (ab 1.1.2020 Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau).
Der Zuschuss zur Entgeltfortzahlung gebührt bei Arbeitsunfähigkeit, die länger als drei zusammenhängende Tage gedauert hat bzw. dauert und zwar
- bei Arbeitsverhinderung infolge Krankheit ab dem 11. Tag der Entgeltfortzahlung und
- bei Arbeitsverhinderung infolge eines Unfalls (unabhängig davon, ob Arbeits- oder Freizeitunfall) ab dem ersten Tag der Entgeltfortzahlung.
Die Dauer der Zuschussleistung ist pro Jahr und Dienstnehmer/in mit 42 Tagen begrenzt.
Die Höhe des Zuschusses zur Entgeltfortzahlung beträgt 50 % des fortgezahlten Entgelts sowie einen Zuschlag für Sonderzahlungen, höchstens aber der eineinhalbfache Betrag der Höchstbeitragsgrundlage.
Für Unternehmen mit einer durchschnittlichen Beschäftigtenzahl von nicht mehr als zehn Dienstnehmer/innen wird der Zuschuss in Höhe von 75 % des fortgezahlten Entgelts geleistet.
In folgenden Fällen gebührt den Dienstgebern eine so genannte Differenzvergütung, die die Differenz zwischen dem Zuschuss (von 50 oder 75 % der Entgeltfortzahlung) und der tatsächlichen Entgeltfortzahlung zuzüglich eines Zuschlags für die Sonderzahlungen abdeckt:
- bei Unfällen von Mitgliedern oder freiwilligen Helfern einer Blaulichtorganisation während der Ausbildung, Übung oder im Einsatzfall oder
- bei Unfällen von Personen im Zivil-, Präsenz- oder Ausbildungsdienst während eines Einsatzes im Rahmen des Katastrophenschutzes und der Katastrophenhilfe, die eine Wiederaufnahme ihres Dienstverhältnisses verhindern.