Abfertigung einer Witwenrente oder Witwerrente aus der Unfallversicherung
Österreich
Bei Wiederverheiratung erlischt die Witwen- bzw. Witwerrente. Dafür gebührt eine Abfertigung in der Höhe des 35-fachen Monatsbetrages der Rente. Wird die neue Ehe durch den Tod der Ehegattin bzw. des Ehegatten, durch Scheidung oder durch Aufhebung aufgelöst, lebt der Anspruch auf die Witwen- bzw. Witwerrente auf Antrag wieder auf, wenn die Ehe nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden der Witwe bzw. des Witwers aufgelöst worden ist oder bei Nichtigerklärung der Ehe die Witwe bzw. der Witwer als schuldlos anzusehen ist. Hinweis: Aufgrund der Abfertigung lebt der Anspruch auf Witwen bzw. Witwerrente allerdings frühestens nach zweieinhalb Jahren nach dem seinerzeitigen Erlöschen wieder auf.