Witwen-, Witwerrente, PartnerInnenrente aus der Unfallversicherung Link zur Förderung kopieren

  • Die Witwenrente beträgt jährlich 20 % der Bemessungsgrundlage, sie gebührt der Witwe bis zu ihrem Tod oder ihrer Wiederverheiratung.
  • Solange die Witwe durch Krankheit oder andere Gebrechen wenigstens die Hälfte ihrer Erwerbsfähigkeit verloren oder wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet hat, beträgt die Witwenrente jährlich 40 % der Bemessungsgrundlage.
  • Die Erhöhung der Witwenrente wegen geminderter Erwerbsfähigkeit wird nur dann gewährt, wenn die Minderung länger als drei Monate bestanden hat. Eine rückwirkende Erhöhung ist längstens für die Zeit von drei Monaten vor der Anmeldung des Anspruches möglich.
  • Witwenrente gebührt auch der Frau, deren Ehe mit dem Versicherten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, wenn ihr der Versicherte zur Zeit seines Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte, und zwar sofern und solange die Frau nicht eine neue Ehe geschlossen hat.
  • Diese Witwenrente wird mit dem Betrag gewährt, der dem gegen den Versicherten zur Zeit seines Todes bestehenden Anspruch auf Unterhalt (Unterhaltsbeitrag) entspricht; sie darf 20 % der Bemessungsgrundlage des Versicherten jährlich nicht übersteigen. Die Beschränkung auf den Unterhaltsbeitrag gilt unter bestimmten Voraussetzungen nicht.
  • Anspruch auf Witwenrente besteht auch, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und der Versicherte nach Rechtskraft der Scheidung zumindest für die Dauer des letzten Jahres vor seinem Tod freiwillig Unterhalt geleistet hat. Auch dieser Anspruch besteht nur bis zu einer neuerlichen Wiederverheiratung. Die Witwenrente wird in diesem Fall mit dem Betrag gewährt, der dem durchschnittlichen monatlichen, freiwilligen Unterhalt entspricht, der nach der Scheidung, längstens jedoch während der letzten drei Jahre vor dem Tod geleistet wurde; sie darf 20 % der Bemessungsgrundlage des Versicherten jährlich nicht übersteigen. Die Beschränkung auf den Unterhaltsbetrag entfällt unter bestimmten Voraussetzungen.
  • Heiratet die Witwe wieder, dann erlischt die Rente und sie erhält eine Abfertigung im Ausmaß des 35-fachen Monatsbetrages einer einfachen Witwenrente (20 % der Bemessungsgrundlage); handelt es sich um eine nach dem Unterhaltsanspruch bemessene Rente der geschiedenen Frau, so beträgt die Abfertigung den 35-fachen Monatsbetrag dieser Rente.
  • Wird die neue Ehe durch den Tod des Ehegatten, durch Scheidung oder durch Aufhebung aufgelöst, ohne dass die Witwe diese Auflösung (allein oder überwiegend) verschuldet hat, so lebt der Anspruch auf die Witwenrente auf Antrag wieder auf. Entsprechendes gilt auch für den Fall der Nichtigerklärung der neuen Ehe. Der Anspruch lebt mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten, frühestens jedoch zweieinhalb Jahre nach dem seinerzeitigen Erlöschen, wieder auf. Auf die wieder aufgelebte Witwenrente werden Einkünfte, die der Witwe auf Grund der letzten oder auf Grund früherer Ehen zukommen, angerechnet, soweit sie eine wieder aufgelebte Witwenpension aus der Pensionsversicherung übersteigen.

Hinweis: Die Ausführungen gelten sinngemäß auch für Witwer, als Altersgrenze für den Anspruch auf erhöhte Witwerrente (40 % der Bemessungsgrundlage) gilt jedoch nicht das 60., sondern das
65. Lebensjahr. Der Versicherungsfall für eine Witwenpension tritt mit dem Todestag des Ehepartners ein.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Dachverband der Sozialversicherungsträger
Kundmanngasse 21, 1030 Wien

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Sektion II
Stubenring 1, 1010 Wien

Auszahlungssummen in 100.000 Euro pro Jahr (Stand vom 19.12.2024)

Die angezeigten Auszahlungssummen sind jene Beträge, welche die jeweiligen Abwicklungsstellen in Summe pro Förderung an Förderungsempfänger ausbezahlen und an die Transparenzdatenbank übermitteln.
Zu beachten:
  • Die Summen können sich nachträglich noch ändern, wenn es beispielsweise zu Rückforderungen kommt oder wenn gewisse Auszahlungen erst nach Endabrechnung an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden.
  • Aus diesem Grund werden die Summen regelmäßig aktualisiert, wobei die Auszahlungen verzögert um ein Quartal dargestellt werden.
  • Bei Covid-19 Gelddarlehen (Kredite und Darlehen) werden die ausbezahlten Summen mit den von den Kreditnehmern rückgezahlten Summen in einer Gesamtsumme dargestellt.

Rechtsgrundlage

§§ 215, 215a und 216 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, §§ 112, 113 und 114a Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, § 149o Bauern-Sozialversicherungsgesetz
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Sozialversicherungsleistungen, Ruhe- und Versorgungsbezüge

Budgetiertes Volumen

Volumen nicht bekannt

Wirkungsziele

Die Auszahlung der Witwen-, Witwer- und PartnerInnenrente ist gewährleistet.

Referenznummer

1001825