Waisenrente aus der Unfallversicherung Link zur Förderung

  • Jedem hinterbliebenen Kind (ehelich, unehelich, Adoptivkind, Stiefkind – letzteres unter der Voraussetzung, dass es mit der/dem Versicherten bis zu deren/dessen Tod ständig in Hausgemeinschaft gelebt hat) – gebührt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres eine Waisenrente.
  • Auf Antrag wird die Waisenrente darüber hinaus gewährt, wenn sich das Kind in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht oder wenn es infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist.
  • Die Gewährung der Waisenrente wegen Schul- oder Berufsausbildung erfolgt bis zur ordnungsgemäßen Beendigung der Ausbildung, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; bei Besuch einer Universität, Hochschule, Akademie etc. nur dann, wenn es sich um ein ordentliches Studium handelt und dieses ernsthaft und zielstrebig betrieben wird.
  • Die Waisenrente beträgt für jedes einfach verwaiste Kind jährlich 20 %, für jedes doppelt verwaiste Kind jährlich 30 % der Bemessungsgrundlage.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Dachverband der Sozialversicherungsträger
Kundmanngasse 21, 1030 Wien

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Sektion II
Stubenring 1, 1010 Wien

Auszahlungssummen in 100.000 Euro pro Jahr (Stand vom 22.10.2024)

Die angezeigten Auszahlungssummen sind jene Beträge, welche die jeweiligen Abwicklungsstellen in Summe pro Förderung an Förderungsempfänger ausbezahlen und an die Transparenzdatenbank übermitteln.
Zu beachten:
  • Die Summen können sich nachträglich noch ändern, wenn es beispielsweise zu Rückforderungen kommt oder wenn gewisse Auszahlungen erst nach Endabrechnung an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden.
  • Aus diesem Grund werden die Summen regelmäßig aktualisiert, wobei die Auszahlungen verzögert um ein Quartal dargestellt werden.
  • Bei Covid-19 Gelddarlehen (Kredite und Darlehen) werden die ausbezahlten Summen mit den von den Kreditnehmern rückgezahlten Summen in einer Gesamtsumme dargestellt.

Rechtsgrundlage

§ 218 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, § 115 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, § 149r Bauern-Sozialversicherungsgesetz
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Sozialversicherungsleistungen, Ruhe- und Versorgungsbezüge

Budgetiertes Volumen

Volumen nicht bekannt

Wirkungsziele

Die Ausbezahlung der Waisenrente aus der Unfallversicherung ist gewährleistet.

Referenznummer

1001809