Versehrtenrente/Betriebsrente aus der Unfallversicherung Link zur Förderung kopieren

  • Die gesetzliche Unfallversicherung hat u.a. die Aufgabe, bei dauernden körperlichen oder psychischen Schäden auf Grund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit eine Entschädigung zu leisten. Diese Geldleistung wird Versehrtenrente bzw. in der bäuerlichen Unfallversicherung Betriebsrente genannt.
  • Die Versehrtenrente/Betriebsrente wird nach dem Grad der durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit herbeigeführten Minderung der Erwerbsfähigkeit bemessen.
  • Die Versehrtenrente soll die verminderten Erwerbsmöglichkeiten am allgemeinen Arbeitsmarkt und den Mehraufwand an Mühe zur Bewältigung der Behinderungsfolgen pauschal abgelten.
  • In der bäuerlichen Unfallversicherung soll die Betriebsrente vor allem die Weiterführung des Betriebs finanziell unterstützen.
  • Anspruch auf Versehrtenrente besteht, wenn die Erwerbsfähigkeit des/der Versehrten durch die Folgen eines Arbeitsunfalles oder eine Berufskrankheit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20 % vermindert ist; ein Anspruch auf Betriebsrente in der bäuerlichen Unfallversicherung entsteht erst, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach einem Jahr noch mindestens 20 % beträgt.
  • Die vom Unfallversicherungsschutz erfassten Kindergartenkinder (im verpflichtenden Kindergartenjahr), Schüler/innen und Studierenden haben nur dann Anspruch auf Versehrtenrente, wenn ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit über drei Monate mindestens 50 % beträgt.
  • Die Höhe der Versehrtenrente bzw. Betriebsrente hängt einerseits von der Bemessungsgrundlage und andererseits von der Minderung der Erwerbsfähigkeit ab: Die Bemessungsgrundlage wird aus dem bisherigen Einkommen der unfallversicherten Tätigkeit errechnet; für bestimmte Fälle gibt das Gesetz eine feste Bemessungsgrundlage vor.
  • Der Festlegung der Minderung der Erwerbsfähigkeit wird ein ärztliches Gutachten zu Grunde gelegt. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 % gebührt Vollrente. Die Vollrente beträgt zwei Drittel der Bemessungsgrundlage.
  • Bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit beträgt die Rente jenen Teil der Vollrente, der dem prozentuellen Ausmaß der festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht. Ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 % gebührt zur Versehrtenrente bzw. Betriebsrente noch eine Zusatzrente von 20 % bzw. ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 % eine Zusatzrente von 50 %.
  • Bei Vorliegen mehrerer Arbeitsunfälle bzw. Berufskrankheiten mit einer entsprechenden Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit von zumindest 20 % wird eine Gesamtrente festgestellt.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Dachverband der Sozialversicherungsträger
Kundmanngasse 21, 1030 Wien

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Sektion II
Stubenring 1, 1010 Wien

Auszahlungssummen in 100.000 Euro pro Jahr (Stand vom 19.12.2024)

Die angezeigten Auszahlungssummen sind jene Beträge, welche die jeweiligen Abwicklungsstellen in Summe pro Förderung an Förderungsempfänger ausbezahlen und an die Transparenzdatenbank übermitteln.
Zu beachten:
  • Die Summen können sich nachträglich noch ändern, wenn es beispielsweise zu Rückforderungen kommt oder wenn gewisse Auszahlungen erst nach Endabrechnung an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden.
  • Aus diesem Grund werden die Summen regelmäßig aktualisiert, wobei die Auszahlungen verzögert um ein Quartal dargestellt werden.
  • Bei Covid-19 Gelddarlehen (Kredite und Darlehen) werden die ausbezahlten Summen mit den von den Kreditnehmern rückgezahlten Summen in einer Gesamtsumme dargestellt.

Rechtsgrundlage

§ 203 ff. und 210 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, §§ 101ff. und 108 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, §§ 149d ff. und 149l Bauern-Sozialversicherungsgesetz
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Sozialversicherungsleistungen, Ruhe- und Versorgungsbezüge

Budgetiertes Volumen

Volumen nicht bekannt

Wirkungsziele

Die Ausbezahlung der Versehrtenrente/Betriebsrente aus der Unfallversicherung ist gewährleistet.

Referenznummer

1001783