An Stelle der längstens für zwei Jahre zuerkennbaren Übergangsrente kann ein dem einzelnen Fall angemessener Übergangsbetrag gewährt werden, der höchstens den Betrag der Jahresvollrente erreichen darf.
Ergänzender Hinweis: Freiwillige Barleistung (ohne Rechtsanspruch), die erbracht werden kann, wenn der Verdacht auf eine drohende Berufskrankheit besteht. Wenn ein Arbeitsplatzwechsel oder Umschulungsmaßnahmen notwendig werden, damit eine Berufskrankheit nicht zum Ausbruch kommt, können Versicherte eine Übergangsrente zur wirtschaftlichen Absicherung erhalten. Die Übergangsrente kann längstens für zwei Jahre bis zur Höhe der Vollrente gezahlt werden. Eine einmalige Auszahlung als Übergangsbetrag ist möglich.