Taggeld aus der Krankenversicherung Link zur Förderung kopieren

  • Solange das Krankengeld für selbständig Erwerbstätige ruht, weil der/die Versicherte auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhält oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers bzw. eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder einer Sonderkrankenanstalt untergebracht ist oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren einem Versicherungsträger gegenüber hat, gebührt an Stelle des Krankengeldes ein Taggeld.
  • Das Taggeld ist mindestens in der Höhe des Krankengeldes zu gewähren.
  • Durch die Satzung kann das Taggeld maximal auf das Doppelte des Krankengeldes erhöht werden.
  • Der Zeitraum, für den Taggeld gewährt wird, ist auf die Höchstdauer des Krankengeldanspruches anzurechnen.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Sektion II
Stubenring 1, 1010 Wien

Dachverband der Sozialversicherungsträger
Kundmanngasse 21, 1030 Wien

Rechtsgrundlage

§ 108 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Sozialversicherungsleistungen, Ruhe- und Versorgungsbezüge

Budgetiertes Volumen

Volumen nicht bekannt

Wirkungsziele

Die Ausbezahlung des Taggeldes aus der Krankenversicherung ist gewährleistet.

Referenznummer

1001692