Nach dem Erwachsenenschutzvereinsgesetz (ErwSchVG) sind die Erwachsenenschutzvereine mit umfassenden Aufgaben auf dem Gebiet des Erwachsenenschutzrechts (Tätigkeit als gerichtlicher Erwachsenenvertreter, Abklärung im Auftrag des Gerichts, Informations-, Beratungs- und Registrierungsaufgaben, Patientenanwaltschaft nach dem UbG und Bewohnervertretung nach dem HeimAufG) betraut.
Der Bundesminister für Justiz ersetzt den Erwachsenenschutzvereinen den mit diesen Leistungen im Zusammenhang stehenden Aufwand im Rahmen der jeweils im Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke verfügbaren Geldmittel. Dabei ist eine ausreichende Versorgung der Betroffenen mit gerichtlichen Erwachsenenvertretern, Patientenanwälten und Bewohnervertretern sicherzustellen.