BMK - BM für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie - Abteilung VI/6 - Energieeffizienz und Wärme
§4 WKLG;
Die Durchführbarkeit muss unter Berücksichtigung der Förderung finanziell gesichert sein, zumindest ein Endverbraucher, der konzernmäßig nicht mit dem Wärmeversorgungsunternehmen verbunden ist, muss mit Fernwärme, bzw. - kälte versorgt werden, die Rechtsgrundlagen der Europäischen Union in Bezug auf energieeffiziente Fernwärme und Fernkälte müssen eingehalten werden.
Bei Kälteprojekten muss die Kälteenergie durch fernwärmegespeiste Absorptionsanlagen hergestellt werden, wobei der Kompressoranteil maximal 50 % betragen darf.
Das Förderprojekt muss dazu führen, dass der Primärenergieträgereinsatz reduziert wird sowie CO2 Emissionen vermindert werden.
UFI Förderungen dürfen nicht vorliegen.
Der Beginn der Arbeiten darf nicht vor dem Einbringen des Förderungsansuchens liegen.