COVID-19 Sonder-Familienbeihilfe (§ 15 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967)
Österreich
Familien, die zwischen März 2020 bis einschließlich Februar 2021 zumindest in einem Monat einen Anspruch auf Familienbeihilfe hatten, haben automatisch einen Anspruch auf die Familienbeihilfe bis März 2021. Die Auszahlung der COVID-19 Sonder-Familienbeihilfe erfolgte automatisch und antragslos durch das Finanzamt Österreich.