Für erheblich behinderte Kinder wird zusätzlich zur allgemeinen Familienbeihilfe ein Erhöhungsbetrag gewährt.
Eine erhebliche Behinderung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 liegt vor, wenn ein Kind an einer nicht nur vorübergehenden (d.h. voraussichtlich mehr als sechs Monate dauernden) gesundheitlichen Beeinträchtigung leidet und der Grad der Behinderung mindestens 50 vH. beträgt oder das Kind voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Der Grad der Behinderung ist durch eine Bescheinigung des Sozialministeriumservices aufgrund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens oder über vorliegende Daten aus einem Behindertenpassverfahren nachzuweisen.
Besteht eine mindestens 50%ige Behinderung, wird die erhöhte Familienbeihilfe so lange gewährt, als die allgemeine Familienbeihilfe zusteht.
Ist daher das Kind bereits volljährig, müssen die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe für volljährige Kinder (z.B. Notwendigkeit einer Berufsausbildung) erfüllt sein; die Gewährung der Familienbeihilfe ist in einem solchen Fall bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres möglich.
Für dauernd erwerbsunfähige Kinder gilt keine Altershöchstgrenze, wenn die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres, oder während einer Berufsausbildung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt.
Was im speziellen Einzelfall nachzuweisen ist, kann am Finanzamt erfragt werden.
Der Familienbeihilfenantrag kann dem Finanzamt von zu Hause per Mausklick auf elektronischem Wege über FinanzOnline übermittelt werden. Näheres ist dem unten stehenden Link zu entnehmen.