Schülerfreifahrt im öffentlichen Verkehr Link zur Förderung kopieren

Schülerfreifahrten sind nur dann vorgesehen, wenn der Schüler/die Schülerin die Schule an mindestens vier Tagen in der Woche besucht und nur für Schüler/innen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der Freifahrausweis kann direkt beim örtlichen Verkehrsverbund oder seinen Ausgabestellen gegen Leistung des pauschalen Selbstbehaltes von 19,60 € erworben werden. Sofern für die verbundinterne Abwicklung der Freifahrten Anträge erforderlich sind, werden diese den Schulen vom jeweiligen Verkehrsverbund zur Verfügung gestellt bzw. auch direkt ausgegeben (keine Anträge im VOR).

Statt des bisherigen Freifahrausweises kann auch ein für den jeweiligen Verbundbereich gültiges "Netzticket" erworben werden, wenn die Wohnung oder die Schule in diesem Verbundbereich liegt. Dafür ist eine geringe Aufzahlung auf den vom Verkehrsverbund festgelegten Preis dieses Tickets erforderlich. Nähere Auskünfte dazu auf der Webseite des jeweiligen Verkehrsverbundes.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Bundeskanzleramt, Sektion Familie und Jugend, Abt. VI/8 - Fahrtenbeihilfen, Freifahrten und Schulbuchaktion
+43 1 531 15-0
freifahrten@bka.gv.at

Auszahlungssummen in 100.000 Euro pro Jahr (Stand vom 19.12.2024)

Die angezeigten Auszahlungssummen sind jene Beträge, welche die jeweiligen Abwicklungsstellen in Summe pro Förderung an Förderungsempfänger ausbezahlen und an die Transparenzdatenbank übermitteln.
Zu beachten:
  • Die Summen können sich nachträglich noch ändern, wenn es beispielsweise zu Rückforderungen kommt oder wenn gewisse Auszahlungen erst nach Endabrechnung an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden.
  • Aus diesem Grund werden die Summen regelmäßig aktualisiert, wobei die Auszahlungen verzögert um ein Quartal dargestellt werden.
  • Bei Covid-19 Gelddarlehen (Kredite und Darlehen) werden die ausbezahlten Summen mit den von den Kreditnehmern rückgezahlten Summen in einer Gesamtsumme dargestellt.

Rechtsgrundlage

Bundesgesetz vom 24. Oktober 1967 betreffend den Familienlastenausgleich durch Beihilfen (Familienlastenausgleichsgesetz 1967), BGBL. Nr. 376/1967 idgF,
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Zahlungen an Intermediäre

Budgetiertes Volumen

460,1 Mio. Euro

Wirkungsziele

Lasten- und Leistungsausgleich zwischen kinderlosen Personen und Eltern mit Unterhaltspflichten
  • Förderung richtet sich an Erbringer von Sachleistungen

Referenznummer

1000645