Es wurde noch kein Studium begonnen bzw. abgeschlossen (Ausnahme: trotz abgeschlossenem Bachelorstudium kann für ein anschließendes Masterstudium ein Mobilitätsstipendium bezogen werden).
Es darf gleichzeitig kein Studium in Österreich betrieben werden.
gem. § 56d Abs. 3 und 4 StudFG:
(3) Voraussetzung für die Gewährung ist, dass die Studierenden, die ein Mobilitätsstipendium beantragen,
1. die Hochschulreife in Österreich erworben haben,
2. den Wohnsitz und den Mittelpunkt der Lebensinteressen mindestens fünf Jahre vor Aufnahme des Studiums, für das ein Mobilitätsstipendium beantragt wird, in Österreich hatten und
3. noch keine andere Förderung nach diesem Bundesgesetz beantragt haben.
(4) Die sonstigen Voraussetzungen entsprechen jenen für die Studienbeihilfe (§§ 6 bis 25).