Bitte aktivieren Sie JavaScript.
Oberösterreich
Die Aufarbeitung von Schadholz nach Katastrophenereignissen bedeutet für die betroffenen Waldbesitzer nicht nur einen erheblichen Einkommensverlust, sondern auch einen erhöhten Arbeitsaufwand und Geräteverschleiß. Da eine möglichst rasche Schadholzaufarbeitung zur Erhaltung und Sicherung der vielfältigen Wirkungen des Waldes notwendig ist, kann dafür eine finanzielle Hilfe aus öffentlichen Mitteln beantragt werden. Katastrophenschäden im Sinne dieser Förderung sind Schäden am Waldbestand, die durch Hagel (siehe Pkt. 8.3 der geltenden Richtlinie) Schneedruck, Orkan, Bergstürze, Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung, Lawinen, Erdbeben, (§3 Abs. 3 Katastrophenfondsgesetz 1996 idgF) verursacht wurden. Antragsberechtigt sind physische und juristische Personen mit Waldbesitz im Bundesland Oberösterreich, mit Ausnahme der Gebietskörperschaften.
Für nicht versicherbare Ernteschäden an landwirtschaftlichen Kulturen, welche aufgrund eines Elementarereignisses auftreten, können auf Basis der jeweils geltenden "Richtlinien der Oö. Landwirtschaftskammer über die Entschädigung von Ernteverlusten" Beihilfen in Aussicht gestellt werden. FörderwerberInnen sind physische und juristische Personen mit Ausnahme von Gebietskörperschaften. Anträge können demnach Unselbständige, Firmen, Selbständige, Landwirte, Pensionisten, Vereine, Religionsgemeinschaften usw., welche an ihren landwirtschaftlichen Kulturen einen Schaden durch ein Elementarschadensereigniss erlitten haben, stellen.
Tirol
Das Land Tirol gewährt Beihilfen (Zuschüsse) für die Wiederherstellung von außergewöhnlichen Schäden am Vermögen natürlicher und juristischer Personen in Folge von Katastrophenfällen.
Burgenland
Finanzielle Unterstützung der Wiederherstellungskosten von durch Unwetterkatastrophen verursachten Schäden. Katastrophen im Sinne der Richtlinie sind außergewöhnliche Schäden - verursacht durch Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung, Lawinen, Erdbeben, Schneedruck, Orkan, Bergstürze und Hagel.
Kärnten
Hilfsmaßnahmen des Kärntner Nothilfswerkes zur Behebung von Schäden infolge von Naturkatastrophen. Beihilfengewährung an physische Personen, Interessentengemeinschaften und juristische Personen. Die Förderung wird nicht an Gebietskörperschaften gewährt.
Vorarlberg
Für die Behebung der Schäden können Beihilfen gewährt werden an: a) natürliche Personen b) juristische Personen Elementarschäden im Sinne dieser Richtlinien sind alle unvorhersehbaren und unabwendbaren Beschädigungen und Zerstörungen von Grundstücken, Bauwerken, baulichen Anlagen samt Inventar und von sonstigen Anlagen wie Bringungs-, Wasser- und Energieversorgungsanlagen, technischen Anlagen, Maschinen und Geräten und von Fahrzeugen.
Niederösterreich
Das Land Niederösterreich fördert die Behebung von Schäden, die durch Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung, Lawinen, Erdbeben, Schneedruck, Orkan, Bergstürze und Hagel entstanden sind. Hagelschäden an landwirtschaftlichen Kulturen können jedoch nicht anerkannt werden, soweit sie versicherungsfähig gewesen sind. Gefördert werden durch solche Ereignisse ausgelöste Schäden im Vermögen physischer und juristischer Personen mit Ausnahme der Gebietskörperschaften.
Erfolgte anlässlich der Covid-19 Pandemie eine Freistellung von Dienstnehmern unter Entgeltfortzahlung, die Mitglied einer anerkannten freiwilligen Einsatzorganisation (z.B. Rotes Kreuz) sind, damit diese bei der Bewältigung der Covid-19 Krise helfen konnten (z.B. Durchführung von Vor-Ort-Testungen), können die Dienstgeber eine Entschädigung für die Freistellung der Dienstnehmer in der Höhe von pauschal EUR 200,00 pro Tag, welche dem Land vom Bund refundiert wird, erhalten.
Salzburg
Erfolgte anlässlich der Covid-19 Pandemie eine Freistellung von Dienstnehmern unter Entgeltfortzahlung, die Mitglied einer anerkannten freiwilligen Einsatzorganisation (z.B. Rotes Kreuz) sind, damit diese bei der Bewältigung der Covid-19 Krise helfen konnten (z.B. Durchführung von Vor-Ort-Testungen), können die Dienstgeber eine Entschädigung für die Freistellung der Dienstnehmer in der Höhe von pauschal € 200,- pro Tag, welche dem Land vom Bund refundiert wird, erhalten.
Steiermark
Es werden Entschädigungszahlungen zur teilweisen Behebung von Katastrophenschäden wegen Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung, Lawinen, Erdbeben, Schneedruck, Orkan, Bergsturz und Hagel im Vermögen natürlicher und juristischer Personen auf Basis der Katastrophenfonds-Richtlinie durchgeführt. Förderungsgegenstand kann sein: 1. Schäden an Gebäuden und baulichen Anlagen samt Inventar 2. Schäden an Ernte, Flur (landwirtschaftlich genutzte Flächen), Vieh 3. Waldschäden bzw. Waldbodenverluste 4. Schäden durch Hangtiefenrutschungen, 5. Schäden an privaten Straßen bzw. Wegen und Brücken (Hofzufahrten, Güterwege) 6. Schäden an privaten Forststraßen und Forstbrücken
Gefördert wird die Behebung von Elementarschäden an privatem Gut. Elementarschäden im Sinne dieser Förderung sind Schäden, die durch Schneedruck, Orkan, Bergstürze, Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung, Lawinen, Erdbeben und Hagel verursacht wurden. Förderwerber sind natürliche und juristische Personen, mit Ausnahme der Gebietskörperschaften. Anträge können demnach Landwirtschaften, Gewerbebetriebe, Industriebetriebe, Selbständig Beschäftigte, Abeitnehmer, Rentner, Pensionisten, Wegerhaltungsgenossenschaften, Vereine, Religionsgemeinschaften, usw., welche in ihrem Vermögen einen Schaden durch ein Elementarereignis erlitten haben, stellen.
Wien
Es werden Hilfszahlungen zur Beseitigung von außergewöhnlichen Schäden im Sinne des § 3 Z 3 lit a Katastrophenfondsgesetz - KatFG, BGBl. Nr. 206/1996, idgF, die durch Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung, Lawinen, Erdbeben, Schneedruck, Orkan, Bergsturz und Hagel, im Vermögen physischer und juristischer Personen entstanden sind, gewährt.