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Österreich
Das Abwicklungsentgelt des Bundes dient zur Abdeckung der Kosten, die der aws zur Erfüllung der Aufgaben im Rahmen des "COVID-19 Startup Hilfsfonds" für den Bund entstehen.
Unterstützung bei Personenkontrollen im Rahmen des Assistenzeinsatzes des Bundesministeriums für Landesverteidigung. Im Rahmen dieser COVID-19-Maßnahme werden die Kosten für Personal, Unterkunft und sonstige Kosten im Rahmen des Assistenzeinsatzes abgebildet.
Das Bundesheer unterstützt im Rahmen des Assistenzeinsatzes beim Schutz kritischer Infrastruktur und des Objektschutzes. Im Rahmen dieser COVID-19-Maßnahme werden die Kosten für Personal, Unterkunft und sonstige Kosten im Rahmen des Assistenzeinsatzes abgebildet.
Personelle Unterstützung bei COVID-Testungen, Krankenbetreuung, Impfungen sowie CONTACT-Tracing Logistische Unterstützung bei Verteilung von COVID-Tests, Desinfektionsmaterial, Schutzbekleidung sowie Impfstoffen Im Rahmen dieser COVID-19-Maßnahme werden die Kosten für Personal, Unterkunft und sonstige Kosten im Rahmen des Assistenzeinsatzes abgebildet.
Das Bundesministerium für Landesverteidigung war für die zentrale Beschaffung der COVID-19 Impfstoffe für den öffentlichen Aufgabenbereich zuständig.
In Österreich werden breit angelegte Massentestungen durchgeführt. Dabei übernimmt das Bundesheer im Rahmen der Assistenz die organisatorische und logistische Abwicklung der Massentests im Zusammenhang mit der Teststrategie und Durchführung breit angelegter Testungen für die Bevölkerung. Die Beschaffung der „Testkits“ durch das Bundesministerium für Landesverteidigung erfolgt im Auftrag des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auf der gesetzlichen Basis von § 5a Epidemiegesetzes 1950 (Durchführung von Screeningprogrammen im Rahmen der Bekämpfung von COVID-19). Konkret beschafft das BMLV diese Testkits im Rahmen eines Assistenzeinsatzes gem. § 2 Abs. 1 lit. c WG 2001 für die Gesundheitsbehörden und wickelt diese Tests organisatorisch und logistisch unterstützend ab.
Anlässlich der COVID-19 Pandemie werden unterschiedliche COVID-19 Tests für den öffentlichen Aufgabenbereich angeschafft. Darunter fallen insbesondere PCR-Tests, Antigen-Tests, Antikörper-Tests. Die angeschafften COVID-19 Tests werden primär Bediensteten der Bundesministerien und der nachgeordneten Dienststellen zur Verfügung gestellt. Von dieser COVID-19 Maßnahme sind ebenso die Tests für Schüler mitumfasst. Weiters werden Werkleistungen im Zusammenhang mit der Durchführung und Auswertung von Tests, die an Bediensteten der Bundesministerien bzw. an Mitarbeitern von nachgeordneten Dienststellen durchgeführt werden im Rahmen dieser COVID-19 Maßnahme abgebildet.
Für die Überwindung der COVID-19-Pandemie wurden im COVID-19-Konjunkturpaket der Bundesregierung auch wichtige Investitionen in Klimaschutz und eine klimafreundliche Wirtschaft als tragende Säulen verankert. Für den Bereich der UG 34 werden in den Kalenderjahren 2020-2022 jeweils 100 Millionen Euro für F&E Innovationen im Bereich Klimaschutz und Zukunftstechnologien investiert. Das gegenständliche Investitionspaket umfasst sämtliche klimarelevante Programme die von der FFG im Auftrag des BMK durchgeführt bzw. abgewickelt werden und sich aus dem COVID-19 Fonds speisen.
Infolge der anhaltenden COVID-19-Krisensituation wurde das „COVID-19-Gesetz-Armut“ im Dezember 2021 geändert und sieht nun auch für das Jahr 2022 weitere Maßnahmen zur Unterstützung einkommensschwacher Personengruppen vor. Im Rahmen dieser Maßnahme erhalten Sozialhilfebezieher bzw. Mindestsicherungsbezieher einen Teuerungsausgleich zur Bewältigung höherer Lebenshaltungskosten, die insbesondere auf Preisanstiege im Bereich des Heizens und der Energie zurückzuführen sind. Als Beitrag zur Deckung dieser Mehrkosten werden € 300,- Teuerungsausgleich für Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsbezieher pro Haushalt gewährt. Die Auszahlung der Zuwendungen wurde gemäß Art. 104 Abs. 2 B-VG den Ländern zur Besorgung übertragen. Die Zuwendung wird einmalig ausbezahlt und muss nicht gesondert beantragt werden (automatische Auszahlung). Der Teuerungsausgleich wird nicht auf die Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung angerechnet und gebührt daher zusätzlich zu diesen Bezügen. Der Teuerungsausgleich soll bis Ende Mai 2022 ausbezahlt werden und es besteht kein Rechtsanspruch darauf. Im Rahmen dieser Maßnahme wird der Zahlungsfluss vom BMSGPK an die Länder dargestellt.
Der Bund leistet Zweckzuschüsse an die Länder und Gemeinden für die Durchführung der COVID-19-Impfungen in der Höhe von 20 Euro pro nachweislich verabreichter Impfung. Kostenersätze an Gemeinden werden im Wege der Länder bei der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz geltend gemacht und im Wege der Länder ausbezahlt.
Zur Abfederung von Einnahmenausfällen anlässlich des Ausbruchs von COVID-19 wurde im März 2020 als Ergänzung zu den bisher möglichen Unterstützungsmöglichkeiten der COVID-19-Fonds im KSVF eingerichtet. Als Budget für die Gewährung dieser Beihilfen waren ursprünglich € 5 Mio. für das Kalenderjahr 2020 vorgesehen. Die Bundesregierung hat am 9. September 2020 im Ministerrat eine Erhöhung der Mittel von 5 auf 10 Millionen Euro beschlossen. Die diesbezügliche Gesetzesnovelle ist am 1. Oktober 2020 in Kraft getreten. Durch die Novelle vom 23. Dezember 2020 sind die Mittel um 10 Millionen Euro erhöht worden, durch die Novelle vom 24. März 2021 nochmals um 20 Millionen Euro. Am 16. Dezember 2021 hat der Nationalrat neuerlich über eine Erhöhung der Mittel abgestimmt, um den COVID-19-Fonds mit bis zu € 50 Mio. zu dotieren und die Beihilfen auch im Kalenderjahr 2022 beantragen zu können. Diese Novelle ist am 31. Dezember 2021 in Kraft getreten. Die COVID-19-Beihilfe wurde bisher in 4 Phasen abgewickelt. Phase 1 Die Einreichfrist für Ansuchen um eine Soforthilfe in Höhe von € 1.000 (Phase 1) des COVID-19-Fonds endete mit 2. Juli 2020. Phase 2 Von 10. Juli 2020 bis 31. März 2021 war es möglich, Anträge für die Beihilfe der Phase 2 zu stellen. Mit 11. Dezember 2020 wurde die Beihilfe für diese Phase durch einen Lockdown-Zuschuss um € 500 erhöht und betrug einmalig maximal € 3.500. Grund für diese Erhöhung waren die Lockdown-Maßnahmen der Regierung, die die wirtschaftliche und finanzielle Lage für viele Künstler*innen und Kulturvermittler*innen noch einmal zusätzlich in diesem bereits schwierigen Jahr 2020 verschärft haben. Die Aufstockung erfolgte automatisch. Eine allfällig bereits erhaltene Soforthilfe aus der Auszahlungsphase 1 wurde auf die maximale Beihilfenhöhe angerechnet. Phase 3 Von 15. Jänner bis 31. März 2021 und von 1. Mai bis 30. Juni 2021 war es möglich, Anträge für die Beihilfe der Phase 3 zu stellen. Die Beihilfe betrug bis 31. März 2021 einmalig € 1.500 und wurde mit 1. April 2021 auf einmalig € 3.000 erhöht. Bereits positiv bewilligte und ausbezahlte Ansuchen, die vor der Erhöhung gestellt wurden, haben die Aufstockung in Höhe von € 1.500 automatisch erhalten, sofern kein ausdrücklicher Widerspruch erfolgte (weil z.B. mittlerweile eine Beihilfe des Härtefallfonds der WKO bezogen wurde). Ein gesonderter Antrag war hierfür nicht erforderlich. Phase 4 Die Beihilfe der Phase 4 betrug von 1. Juli 2021 bis 5. Dezember € 1.000 und konnte ab 2. August 2021 beantragt werden. Mit 6. Dezember 2021 wurde die Beihilfe auf € 1.500 erhöht. Bereits positiv entschiedene und ausbezahlte Ansuchen wurden bis zu dieser Summe aufgestockt. Die Phase 4 endet am 31. Dezember 2021 um 23:59 Uhr (MEZ). Phase 5 Ab 17. Jänner 2022 ist es möglich, Anträge für die Beihilfe der Phase 5 zu stellen. Positiv bewilligte Ansuchen erhalten eine Beihilfe in Höhe von einmalig € 1.000. Die Phase 5 kann bis 30. Juni 2022 23:59 Uhr (MEZ) beantragt werden.
Zur Abfederung von Einnahmenausfällen anlässlich des Ausbruchs von COVID-19 wurde im März 2020 als Ergänzung zu den bisher Unterstützungsmöglichkeiten der COVID-19-Fonds im Künstlersozialversicherungsfonds (KSVF) eingerichtet. Der KSVF hat die COVID-19 Beihilfe in 4 Phasen abgewickelt. Der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat als Abwicklungsstelle den KSVF beauftragt. Durch die gegenständliche Leistung werden die Kosten, die dem KSVF durch die Abwicklung entstehen, abgegolten.