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Gutschrift von Krankenversicherungsbeiträgen nach dem BSVG

Österreich

Die Betriebsführerlnnen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG haben Anspruch auf eine Gutschrift von Krankenversicherungsbeiträgen für die nach § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 bis 4 BSVG pflichtversicherten Personen, sofern diese am 15. Jänner des laufenden Kalenderjahres in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert waren und deren Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung am 15. Jänner des laufenden Kalenderjahres 2 900,00 Euro nicht übersteigt. Maßgeblich ist die Beitragsgrundlage aus der/den Erwerbstätigkeit/en, die die Pflichtversicherung nach dem BSVG begründet/n; bei land(forst)wirtschaftlichen Betrieben, für die ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens nach den §§ 29 bis 50 BewG nicht festgestellt wird, ist die zuletzt endgültig festgestellte Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 4 BSVG maßgebend. Liegt zum Stichtag keine endgültige Beitragsgrundlage vor, ist die vorläufige Beitragsgrundlage gemäß §§ 23 Abs. 4a und 4d BSVG heranzuziehen. § 33b BSVG ist nicht anzuwenden. Der Anspruch gilt auch für die persönlich haftenden GesellschafterInnen nach § 2 Abs. 1 Z 1a BSVG. Der auf die anspruchsberechtigten Personen entfallende Pauschalbetrag beträgt: bei einer Beitragsgrundlage bis 500,00 Euro 90,00 Euro; bei einer Beitragsgrundlage von 500,01 bis 600 Euro 110,00 Euro; bei einer Beitragsgrundlage von 600,01 bis 700,00 Euro 130,00 Euro; bei einer Beitragsgrundlage von 700,01 bis 800,00 Euro 150,00 Euro; bei einer Beitragsgrundlage von 800,01 bis 900,00 Euro 170,00 Euro; bei einer Beitragsgrundlage von 900,01 bis 1 000,00 Euro 190,00 Euro; bei einer Beitragsgrundlage von 1 000,01 bis 1 100,00 Euro 210,00 Euro; bei einer Beitragsgrundlage von 1 100,01 bis 1 200,00 Euro 210,00 Euro; bei einer Beitragsgrundlage von 1 200,01 bis 1 300,00 Euro 225,00 Euro; bei einer Beitragsgrundlage von 1 300,01 bis 1 400,00 Euro 240,00 Euro; bei einer Beitragsgrundlage von 1 400,01 bis 1 500,00 Euro 260,00 Euro; bei einer Beitragsgrundlage von 1 500,01 bis 1 600,00 Euro 280,00 Euro; bei einer Beitragsgrundlage von 1 600,01 bis 1 700,00 Euro 295,00 Euro; bei einer Beitragsgrundlage von 1 700,01 bis 1 800,00 Euro 315,00 Euro; bei einer Beitragsgrundlage von 1 800,01 bis 1 900,00 Euro 310,00 Euro; bei einer Beitragsgrundlage von 1 900,01 bis 2 000,00 Euro 280,00 Euro; bei einer Beitragsgrundlage von 2 000,01 bis 2 100,00 Euro 245,00 Euro; bei einer Beitragsgrundlage von 2 100,01 bis 2 200,00 Euro 200,00 Euro; bei einer Beitragsgrundlage von 2 200,01 bis 2 300,00 Euro 155,00 Euro; bei einer Beitragsgrundlage von 2 300,01 bis 2 400,00 Euro 105,00 Euro; bei einer Beitragsgrundlage von 2 400,01 bis 2 900,00 Euro 60,00 Euro.

Gutschrift von Krankenversicherungsbeiträgen nach dem GSVG

Österreich

Personen, die am 31. Mai des laufenden Kalenderjahres nach den §§ 2 Abs. 1 Z 1 bis 4, 3 Abs. 1 Z 2, 14a oder 14b GSVG in der Krankenversicherung pflicht- oder selbstversichert sind, haben Anspruch auf eine Gutschrift von Krankenversicherungsbeiträgen, sofern deren monatliche Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung zu diesem Zeitpunkt 2 900,00 Euro nicht übersteigt. Maßgeblich ist die letzte endgültig festgestellte Beitragsgrundlage. Liegt zum Stichtag noch keine endgültige Beitragsgrundlage vor, ist die vorläufige Beitragsgrundlage nach § 25a GSVG heranzuziehen. Die §§ 25a Abs. 5 und 35b GSVG sind nicht anzuwenden. Der auf die anspruchsberechtigten Personen entfallende Pauschalbetrag beträgt: bei einer Beitragsgrundlage bis 500,00 Euro 90,00 Euro; bei einer Beitragsgrundlage von 500,01 bis 600 Euro 110,00 Euro; bei einer Beitragsgrundlage von 600,01 bis 700,00 Euro 130,00 Euro; bei einer Beitragsgrundlage von 700,01 bis 800,00 Euro 150,00 Euro; bei einer Beitragsgrundlage von 800,01 bis 900,00 Euro 170,00 Euro; bei einer Beitragsgrundlage von 900,01 bis 1 000,00 Euro 190,00 Euro; bei einer Beitragsgrundlage von 1 000,01 bis 1 100,00 Euro 210,00 Euro; bei einer Beitragsgrundlage von 1 100,01 bis 1 200,00 Euro 210,00 Euro; bei einer Beitragsgrundlage von 1 200,01 bis 1 300,00 Euro 225,00 Euro; bei einer Beitragsgrundlage von 1 300,01 bis 1 400,00 Euro 240,00 Euro; bei einer Beitragsgrundlage von 1 400,01 bis 1 500,00 Euro 260,00 Euro; bei einer Beitragsgrundlage von 1 500,01 bis 1 600,00 Euro 280,00 Euro; bei einer Beitragsgrundlage von 1 600,01 bis 1 700,00 Euro 295,00 Euro; bei einer Beitragsgrundlage von 1 700,01 bis 1 800,00 Euro 315,00 Euro; bei einer Beitragsgrundlage von 1 800,01 bis 1 900,00 Euro 310,00 Euro; bei einer Beitragsgrundlage von 1 900,01 bis 2 000,00 Euro 280,00 Euro; bei einer Beitragsgrundlage von 2 000,01 bis 2 100,00 Euro 245,00 Euro; bei einer Beitragsgrundlage von 2 100,01 bis 2 200,00 Euro 200,00 Euro; bei einer Beitragsgrundlage von 2 200,01 bis 2 300,00 Euro 155,00 Euro; bei einer Beitragsgrundlage von 2 300,01 bis 2 400,00 Euro 105,00 Euro; bei einer Beitragsgrundlage von 2 400,01 bis 2 900,00 Euro 60,00 Euro.

NEHG 2022 - Entlastungsmaßnahmen für Energieintensive Betriebe und Carbon Leakage

Österreich

Die Entlastungsmaßnahme für energieintensive Betriebe und Carbon Leakage sieht eine anteilige Entlastung der Mehrbelastung für bestimmte Betriebe vor. Dadurch soll dem Verlust der Wettbewerbsfähigkeit oder der Produktionsverlagerung und den damit verbundenen Emissionen ins Ausland (sogenanntes Carbon Leakage) durch die Bepreisung des NEHG entgegengewirkt werden. Die Entlastungsmaßnahme steht nicht nur jenen Betrieben, die in einem Wirtschaftszweig nach Anlage 2 tätig sind, sondern auch energieintensiven Betrieben zu. Damit knüpft die Maßnahmen an die bekannte Systematik der Energieabgabenvergütung an. Dadurch soll die Inanspruchnahme der Entlastungsmaßnahme für alle energieintensiven Betriebe möglich sein, wobei aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben nur jene Energieträger von der Entlastungsmaßnahme erfasst sind, die zu Heizzwecken (insbesondere Prozesswärme und Raumheizung) verwendet werden. Im Fall eines energieintensiven Betriebs sind 45 Prozent der Mehrbelastung für Energieträger, die zu Heizzwecken verwendet werden, entlastungsfähig. Für Betriebe, die in einem Carbon Leakage gefährdeten Wirtschaftszweig nach Anlage 2 tätig sind, soll sich das Ausmaß der Entlastung auf zwischen 65 und 95 Prozent erhöhen. Reinvestition in Klimaschutzmaßnahmen Um die Wirksamkeit der nationalen Bepreisung von Treibhausgasen zu gewährleisten, haben die entlasteten Unternehmen (außer die entlasteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebe) mindestens 80 Prozent (abweichend beträgt der Anteil in der Einführungsphase für Zeiträume bis Ende 2024 50 Prozent) der gewährten Entlastung in Klimaschutzmaßnahmen zu investieren und dies gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen. Die Entlastung ist zurückzuzahlen, wenn dieser Nachweis nicht erbracht werden kann. Die Anforderungen an die Reinvestitionsmaßnahmen werden in § 26 Abs. 9 NEHG 2022 geregelt.