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Österreich
Nach den Bestimmungen des Tuberkulosegesetzes (§ 37 ff) trägt der Bund die Kosten der Behandlung einer Erkrankung an Tuberkulose, so lange beim Erkrankten zumindest ein sicheres Aktivitätszeichen vorliegt.
Es werden Hochwasserschutzmaßnahmen an der österreichischen Donau, March und Thaya gefördert, um bestehende Siedlungs- und Wirtschaftsräume wirksam vor Hochwasserereignissen zu schützen. Weiters werden damit zusammenhängende Maßnahmen, die für die Vorbereitung (bspw. Studien) von Hochwasserschutzvorhaben notwendig sind, gefördert. Instandhaltungen jener Hochwasserschutzmaßnahmen werden ebenso gefördert.
Es werden Hochwasserschutzmaßnahmen an allen Gewässern außer Donau, March und Thaya gefördert, um bestehende Siedlungs- und Wirtschaftsräume wirksam vor Hochwasser zu schützen. Erhöhte Priorität kommt insbesondere Maßnahmen zum Schutz von Gebieten mit hohem Schadenspotenzial (z.B. Siedlungszentren und geschlossene Dauersiedlungen, bedeutende Wirtschafts- und Verkehrsanlagen, hochwertige Kulturgüter, bedeutende Infrastrukturanlagen) zu. Vorrangiger Grundsatz ist, die Eingriffe in das Gewässer und das Gewässerumland zu minimieren. Dabei ist der aktuelle ökologische Zustand des Gewässers zu erhalten bzw. im Rahmen der Umsetzung von Schutzmaßnahmen in Richtung guter ökologischer Zustand bzw. gutes ökologisches Potenzial zu verbessern.
Nach den Bestimmungen des § 35 des Tuberkulosegesetzes haben Personen, die Untersuchungen gemäß den § 6 (Erhebungsuntersuchungen), § 7 (Kontrolluntersuchungen) und § 23 (Reihenuntersuchungen) unterzogen werden, Anspruch auf Vergütung der notwendigen Reisekosten. Hierbei sind die Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes über die Reisekosten der Zeugen sinngemäß anzuwenden.
Nach den Bestimmungen des Schülerbeihilfengesetzes 1983 haben Schüler/Schülerinnen an Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst (MTF) sowie an Schulen für medizinische Assistenzberufe Anspruch auf Schulbeihilfe, Heimbeihilfe und Fahrtkostenbeihilfe.
Nach den Bestimmungen des § 32 des Epidemiegesetzes besteht für Privatpersonen und Unter-nehmen Anspruch auf Verdienstentgangsentschädigung wenn und soweit sie abgesondert worden sind, oder ihnen die Abgabe von Lebensmitteln untersagt worden ist, oder ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit untersagt worden ist, oder sie in einem in seinem Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder sie ein Unternehmen betreiben, das in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung angeordnet worden ist, oder sie in einer Ortschaft wohnen oder berufstätig sind, über welche Verkehrsbeschränkungen verhängt worden sind, und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
Aufrechterhaltung der Infrastruktur des Warn- und Alarmsystems Österreichs