Bitte aktivieren Sie JavaScript.
Österreich
Ziel des Gasdiversifizierungsgesetzes 2022 („GDG 2022“) ist die Erhöhung der Resilienz der Volkswirtschaft durch Reduktion der Abhängigkeit von russischem Erdgas durch die Abfederung der Zusatzkosten der Diversifizierung zur Entlastung der Unternehmen. Finanzierbare Kosten Kapazitätskosten, die für tatsächlich durchgeführte Transporte zur erstmaligen Einspeisung von Erdgas aus nichtrussischen Quellen im Zeitraum 1. Juli 2022 bis 31. Dezember 2022 in das Netz in ein österreichisches Marktgebiet angefallen sind. Die Höhe des Mitteleinsatzes ist mit 4,20 EUR/MWh (netto) begrenzt. Laufzeit Die Maßnahme gilt für durchgeführte Transporte zur erstmaligen Einspeisung von Erdgas aus nichtrussischen Quellen im Zeitraum 1. Juli 2022 bis 31. Dezember 2022. Was kann nicht gefördert werden? Kapazitätskosten für Erdgas bei dem nachgewiesen werden kann, dass es aus russischer Herkunft stammt Kapazitätskosten die nicht im Zeitraum von 1. Juli 2022 bis 31. Dezember 2022 liegen Anträge, die nach 30.06.2023 gestellt werden Ansuchen natürlichen oder juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaften, die nicht netzzugangsberechtigt in Österreich nach § 7 Abs 1 Z 47 GWG 2011 sind
Beziehungsberechtigte des Schulstartklar! Gutscheins erhalten auf Grund der Teuerung zusätzlich einen Schulstart Plus Gutschein (Sodexo im Wert von € 40,00 pro Kind).
Der Bund leistet einem alleinverdienenden und alleinerziehenden Elternteil mit geringem Einkommen für jedes Kind, für das die gleiche Adresse im Zentralen Melderegister als Hauptwohnsitz ausgewiesen ist, eine Zuwendung in Höhe von 60 Euro pro Monat. Die Sonderzuwendungen werden ohne Antrag ausbezahlt.
Der Bund gewährt arbeitslosen Personen für jeden Kalendermonat im Zeitraum Juli 2023 bis einschließlich Dezember 2024 für jedes Kind, für das die gleiche Adresse im Zentralen Melderegister als Hauptwohnsitz ausgewiesen ist, eine Sonderzuwendung von 60 Euro. Die Sonderzuwendungen werden ohne Antrag ausbezahlt.
Der Bund gewährt Bezieherinnen und Beziehern einer Ausgleichszulage nach § 292 ASVG oder § 149 GSVG oder § 140 BSVG oder einer vergleichbaren Leistung nach sonstigen bundesgesetzlichen Vorschriften für jedes Kind, für das im Zeitraum Juli 2023 bis einschließlich Dezember 2024 der Richtsatz nach § 293 Abs. 1 letzter Satz ASVG (§ 150 Abs. 1 letzter Satz GSVG, § 141 Abs. 1 letzter Satz BSVG) zu erhöhen ist und das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, eine monatliche Sonderzuwendung von 60 Euro. Die Sonderzuwendungen werden ohne Antrag ausbezahlt.
Ziel der gegenständlichen Maßnahme ist gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 LWA-G die teuerungsbedingte Energiesicherung. Gegenstand ist die Verhinderung von Abschaltungen und die Bekämpfung von Energiearmut („Energiesicherung“).
Ziel der gegenständlichen Maßnahme ist gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 LWA-G die teuerungsbedingte Delogierungsprävention und Wohnungssicherung. Zuwendungen können in Form einer Unterstützungsleistung zur Wohnungssicherung oder einer pauschalen Unterstützungsleistung zum Wohnungswechsel geleistet werden.
Burgenland
Der Wärmepreisdeckel ist eine Förderung des Landes für burgenländische Privathaushalte. Die Förderung soll Haushalten mit kleinen und mittleren Einkommen helfen, die enorm gestiegenen Heizkosten zu bewältigen. Bei der Berechnung der Förderhöhe des Wärmepreisdeckels werden die Netto-Haushaltseinkommen und die Wärmekosten (Heizkosten) des Haushalts berücksichtigt.