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Österreich
Ziel der gegenständlichen Maßnahme ist gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 LWA-G die teuerungsbedingte Energiesicherung. Gegenstand ist die Verhinderung von Abschaltungen und die Bekämpfung von Energiearmut („Energiesicherung“).
Ziel der gegenständlichen Maßnahme ist gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 LWA-G die teuerungsbedingte Delogierungsprävention und Wohnungssicherung. Zuwendungen können in Form einer Unterstützungsleistung zur Wohnungssicherung oder einer pauschalen Unterstützungsleistung zum Wohnungswechsel geleistet werden.