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Vorarlberg
Durch die Corona-Krise haben private und öffentliche elementarpädagogische Einrichtungen entweder zur Gänze oder auf einen Teil der Elternbeiträge verzichtet, was zu finanziellen Engpässen führt. Das Land Vorarlberg übernimmt 60% der entgangenen Elternbeiträge. Diese Förderung wird für vier Zeiträume gewährt: 1. von 15.3. bis 31.5.2020 2. von 17.11. bis 6.12.2020 3. von 26.12.2020 bis 17.1.2021 4. von 18.1.2021 bis 7.2.2021
Österreich
Die Steuer auf Schaumweine (z.B. Sekt, Champagner, bestimmte Prosecco Spumante-Marken) wird von 100 Euro je Hektoliter auf null Euro gesenkt. Dadurch sollen Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten österreichischer Erzeuger beseitigt werden, denn auf Prosecco Frizzante oder andere Perlweine, die nicht den Definitionsmerkmalen von Schaumwein entsprechen, kann keine Schaumweinsteuer erhoben werden, weil sie als Weine gelten. Zudem soll durch die Abschaffung der Schaumweinsteuer die Gastronomie, die von der COVID-19-Krise besonders betroffen ist, entlastet werden. Darüber hinaus wird auch der Steuersatz für Zwischenerzeugnisse, die einem Schaumwein gleichkommen, von 100 Euro auf (einheitlich) 80 Euro je Hektoliter gesenkt.
Das Abwicklungsentgelt des Bundes dient zur Abdeckung der Kosten, die der AWS zur Erfüllung der Aufgaben im Rahmen der "Investitionsprämie für Unternehmen" für den Bund entstehen.
Abwicklungskosten der von der FFG im Auftrag des BMK durchgeführten F&E Förderprogramme, die 2020 aus den Mitteln des Investitionspakets für den Klimaschutz finanziert werden.
Das Abwicklungsentgelt des Bundes dient zur Abdeckung der Kosten, die der aws zur Erfüllung der Aufgaben im Rahmen des "COVID-19 Startup Hilfsfonds" für den Bund entstehen.
Vorarlbergs Kunst- und Kulturschaffende, die durch die Corona-Krise massiv betroffen sind, erhalten Arbeitsstipendien und Ateliersförderung. Dies kann beispielsweise eine Recherche, die Konzeption einer Ausstellung, ein aktuelles Schreib- oder Kompositionsvorhaben, ein Filmprojekt oder eine Digitalisierungs-Maßnahme sein. Entscheidend ist nicht das Ergebnis, sondern die Unterstützung von Kunstschaffenden aller Sparten in ihren Prozessen. Bei positiver Beurteilung wird jedes Projekt mit 1.000 Euro unterstützt.
Sonstige Bezüge (insb. das Urlaubs- und Weihnachtsgeld) werden begünstigt mit festen Steuersätzen besteuert. Die begünstigte Besteuerung ist jedoch nur innerhalb des sogenannten „Jahressechstels“ möglich. Dieses Jahressechstel (= jene Grenze, ab welcher sonstige Bezüge voll besteuert werden) beträgt idR ein Sechstel der bereits zugeflossenen, auf das Kalenderjahr hochgerechneten laufenden Bezüge. Bei Bezugsschwankungen ist es denkbar, dass insgesamt mehr, aber auch weniger als ein Sechstel der im Kalenderjahr zugeflossenen Bezüge begünstigt besteuert werden. Daher muss zum Jahresende oder bei unterjähriger Beendigung des Dienstverhältnisses das Jahressechstel als „Kontrollsechstel“ auf Basis der tatsächlich ausbezahlten laufenden Bezüge neu ermittelt werden („Aufrollung“). Die derzeitige Aufrollungsverpflichtung des Arbeitgebers besteht nur, wenn das ausgezahlte Jahressechstel das begünstigte Ausmaß überstiegen hat (und es daher zu einer Nachversteuerung kommt). Im Rahmen der anlässlich der COVID-19 Krise verankerten ggst. Begünstigung soll die Aufrollungsverpflichtung des Arbeitgebers auch in für den Arbeitnehmer positiven Fällen vorgesehen werden, sodass bei nicht voll ausgeschöpftem Jahressechstel durch eine Gutschrift der Arbeitnehmer weniger Lohnsteuer zu zahlen hat.
Sonstige Bezüge (insb. das Urlaubs- und Weihnachtsgeld) werden begünstigt mit festen Steuersätzen besteuert Die begünstigte Besteuerung ist jedoch nur innerhalb des sogenannten „Jahressechstels“ möglich. Dieses Jahressechstel (= jene Grenze, ab welcher sonstige Bezüge voll besteuert werden) beträgt idR ein Sechstel der bereits zugeflossenen, auf das Kalenderjahr hochgerechneten laufenden Bezüge. Bei Bezugsschwankungen ist es denkbar, dass insgesamt mehr, aber auch weniger als ein Sechstel der im Kalenderjahr zugeflossenen Bezüge begünstigt besteuert werden. Daher muss zum Jahresende oder bei unterjähriger Beendigung des Dienstverhältnisses das Jahressechstel als „Kontrollsechstel“ auf Basis der tatsächlich ausbezahlten laufenden Bezüge neu ermittelt werden („Aufrollung“). Durch die derzeitige Aufrollungsverpflichtung des Arbeitgebers kommt es dadurch bei Austritt oder am Ende des Kalenderjahres zu Nachversteuerungen von zu vielen begünstigt besteuerten Bezügen. Liegen bestimmte Ausnahmetatbestände vor (z.B. Bezug von Krankengeld, Pflegekarenz, Sterbebegleitung und Begleitung von schwerstkranken Kindern, Elternkarenz) wird die Aufrollungsverpflichtung (zum Nachteil des Dienstnehmers) ausgesetzt. Anlässlich der COVID-19-Krise wurden die Ausnahmetatbestände erweitert. Beispiel: Gehalt Jänner bis Oktober 2.500 Euro monatlich, Urlaubsgeld im Juni in Höhe von 2.500 Euro, Gehalt ab November 2.800 Euro monatlich, Weihnachtsgeld im November in Höhe von 2.800 Euro. Bei Auszahlung des Weihnachtsgeldes kommt es im November zu einer Sechstelüberschreitung und ein Teil des Weihnachtsgeldes, der so genannte Sechstelüberhang, ist zum laufenden Tarif zu besteuern. Im Dezember kann aufgrund der Neuregelung bei Berechnung des Kontrollsechstels ein Teil des Sechstelüberhangs durch Aufrollung begünstigt besteuert werden, da das Jahressechstel (=Kontrollsechstel) im Dezember aufgrund der Gehaltserhöhung höher ist (5.100 Euro), als das Jahressechstel bei Auszahlung des Weihnachtsgeldes im November (5.054,55 Euro).
Gastwirte können – sofern sie nicht aufgrund höherer Umsätze bilanzierungspflichtig sind – bei Ermittlung ihres steuerlichen Gewinns bis zu einem Vorjahresumsatz von 400.000 Euro (statt bisher 255.000 Euro) eine Pauschalierung anwenden. Das Grundpauschale beträgt nun 15% (statt bisher 10%) vom Umsatz, höchstens 60.000 (statt 25.500) Euro, mindestens jedoch 6.000 (statt bisher 3.000) Euro. Das Mobilitätspauschale beträgt, gestaffelt nach Gemeindegröße, zwischen 2% und 6% (statt bisher immer 2%).
Um zusätzliche Wertschöpfungseffekte – vor allem in der Gastronomie – auszulösen, wird die Steuerbefreiung von Gutscheinen für Mahlzeiten, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zur Verfügung stellen, angehoben. Der steuerfreie Betrag von 4,40 Euro pro Arbeitstag für Gutscheine, die nur am Arbeitsplatz oder in einer Gaststätte zur dortigen Konsumation eingelöst werden können, wird auf 8 Euro pro Arbeitstag angehoben. Der Betrag für Gutscheine, die auch zur Bezahlung von Lebensmitteln, die nicht sofort konsumiert werden müssen, verwendet werden können, wird von 1,10 Euro auf 2 Euro pro Arbeitstag angehoben.
Anlässlich der COVID-19 Pandemie werden unterschiedliche COVID-19 Tests für den öffentlichen Aufgabenbereich angeschafft. Darunter fallen insbesondere PCR-Tests, Antigen-Tests, Antikörper-Tests. Die angeschafften COVID-19 Tests werden primär Bediensteten der Bundesministerien und der nachgeordneten Dienststellen zur Verfügung gestellt. Von dieser COVID-19 Maßnahme sind ebenso die Tests für Schüler mitumfasst. Weiters werden Werkleistungen im Zusammenhang mit der Durchführung und Auswertung von Tests, die an Bediensteten der Bundesministerien bzw. an Mitarbeitern von nachgeordneten Dienststellen durchgeführt werden im Rahmen dieser COVID-19 Maßnahme abgebildet.
Anlässlich der COVID-19-Pandemie wird unterschiedliche Schutzausrüstung für den öffentlichen Aufgabenbereich angeschafft. Darunter fallen insbesondere Hygienemasken (Mund-Nasen-Schutz), Desinfektionsmittel für Hände und Flächen, Einweghandschuhe, Einwegschutzanzüge, Schutzbrillen sowie Wärmemessungsgeräte. Die angeschaffte Schutzausrüstung wird primär Bediensteten der Bundesministerien und der nachgeordneten Dienststellen (Gerichten, Strafjustizanstalten, Finanz- und Zollämter, etc.) zur Verfügung gestellt, darüber hinaus aber beispielswiese auch InsassInnen von Strafvollzugsanstalten, Lehrer/innen und Schüler/innen sowie KundInnen der öffentlichen Verwaltung (Parteienverkehr).