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Vorarlberg
Durch die Corona-Krise haben private und öffentliche elementarpädagogische Einrichtungen entweder zur Gänze oder auf einen Teil der Elternbeiträge verzichtet, was zu finanziellen Engpässen führt. Das Land Vorarlberg übernimmt 60% der entgangenen Elternbeiträge. Diese Förderung wird für vier Zeiträume gewährt: 1. von 15.3. bis 31.5.2020 2. von 17.11. bis 6.12.2020 3. von 26.12.2020 bis 17.1.2021 4. von 18.1.2021 bis 7.2.2021
Österreich
Die Steuer auf Schaumweine (z.B. Sekt, Champagner, bestimmte Prosecco Spumante-Marken) wird von 100 Euro je Hektoliter auf null Euro gesenkt. Dadurch sollen Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten österreichischer Erzeuger beseitigt werden, denn auf Prosecco Frizzante oder andere Perlweine, die nicht den Definitionsmerkmalen von Schaumwein entsprechen, kann keine Schaumweinsteuer erhoben werden, weil sie als Weine gelten. Zudem soll durch die Abschaffung der Schaumweinsteuer die Gastronomie, die von der COVID-19-Krise besonders betroffen ist, entlastet werden. Darüber hinaus wird auch der Steuersatz für Zwischenerzeugnisse, die einem Schaumwein gleichkommen, von 100 Euro auf (einheitlich) 80 Euro je Hektoliter gesenkt.
Das Abwicklungsentgelt des Bundes dient zur Abdeckung der Kosten, die der AWS zur Erfüllung der Aufgaben im Rahmen der "Investitionsprämie für Unternehmen" für den Bund entstehen.
Abwicklungskosten der von der FFG im Auftrag des BMK durchgeführten F&E Förderprogramme, die 2020 aus den Mitteln des Investitionspakets für den Klimaschutz finanziert werden.
Anlässlich der COVID-19-Pandemie wurden SarsCov2-Impfungen für die öffentliche Verwaltung in eigenen Impfstraßen der Bundesministerien angeboten. Im Zuge der Durchführung der Impfung kam es zu Abwicklungskosten. Zu den Abwicklungskosten der Impfstraßen zählen sowohl Hygienematerial, als auch die Anmietung der für den Aufbau der Impfstraßen notwendigen Strukturen und Gerätschaften. Weiters werden auch Personalkosten im Zusammenhang mit der Impfung für Bedienstete der Bundesministerien bzw. für Mitarbeiterinnen von nachgeordneten Dienststellen im Rahmen der Impfstraßen der Bundesministerien in dieser COVID-19-Maßnahme abgebildet.
Das Abwicklungsentgelt des Bundes dient zur Abdeckung der Kosten, die der aws zur Erfüllung der Aufgaben im Rahmen des "COVID-19 Startup Hilfsfonds" für den Bund entstehen.
Vorarlbergs Kunst- und Kulturschaffende, die durch die Corona-Krise massiv betroffen sind, erhalten Arbeitsstipendien und Ateliersförderung. Dies kann beispielsweise eine Recherche, die Konzeption einer Ausstellung, ein aktuelles Schreib- oder Kompositionsvorhaben, ein Filmprojekt oder eine Digitalisierungs-Maßnahme sein. Entscheidend ist nicht das Ergebnis, sondern die Unterstützung von Kunstschaffenden aller Sparten in ihren Prozessen. Bei positiver Beurteilung wird jedes Projekt mit 1.000 Euro unterstützt.
Unterstützung bei Personenkontrollen im Rahmen des Assistenzeinsatzes des Bundesministeriums für Landesverteidigung. Im Rahmen dieser COVID-19-Maßnahme werden die Kosten für Personal, Unterkunft und sonstige Kosten im Rahmen des Assistenzeinsatzes abgebildet.
Das Bundesheer unterstützt im Rahmen des Assistenzeinsatzes beim Schutz kritischer Infrastruktur und des Objektschutzes. Im Rahmen dieser COVID-19-Maßnahme werden die Kosten für Personal, Unterkunft und sonstige Kosten im Rahmen des Assistenzeinsatzes abgebildet.
Personelle Unterstützung bei COVID-Testungen, Krankenbetreuung, Impfungen sowie CONTACT-Tracing Logistische Unterstützung bei Verteilung von COVID-Tests, Desinfektionsmaterial, Schutzbekleidung sowie Impfstoffen Im Rahmen dieser COVID-19-Maßnahme werden die Kosten für Personal, Unterkunft und sonstige Kosten im Rahmen des Assistenzeinsatzes abgebildet.
Sonstige Bezüge (insb. das Urlaubs- und Weihnachtsgeld) werden begünstigt mit festen Steuersätzen besteuert. Die begünstigte Besteuerung ist jedoch nur innerhalb des sogenannten „Jahressechstels“ möglich. Dieses Jahressechstel (= jene Grenze, ab welcher sonstige Bezüge voll besteuert werden) beträgt idR ein Sechstel der bereits zugeflossenen, auf das Kalenderjahr hochgerechneten laufenden Bezüge. Bei Bezugsschwankungen ist es denkbar, dass insgesamt mehr, aber auch weniger als ein Sechstel der im Kalenderjahr zugeflossenen Bezüge begünstigt besteuert werden. Daher muss zum Jahresende oder bei unterjähriger Beendigung des Dienstverhältnisses das Jahressechstel als „Kontrollsechstel“ auf Basis der tatsächlich ausbezahlten laufenden Bezüge neu ermittelt werden („Aufrollung“). Die derzeitige Aufrollungsverpflichtung des Arbeitgebers besteht nur, wenn das ausgezahlte Jahressechstel das begünstigte Ausmaß überstiegen hat (und es daher zu einer Nachversteuerung kommt). Im Rahmen der anlässlich der COVID-19 Krise verankerten ggst. Begünstigung soll die Aufrollungsverpflichtung des Arbeitgebers auch in für den Arbeitnehmer positiven Fällen vorgesehen werden, sodass bei nicht voll ausgeschöpftem Jahressechstel durch eine Gutschrift der Arbeitnehmer weniger Lohnsteuer zu zahlen hat.
Sonstige Bezüge (insb. das Urlaubs- und Weihnachtsgeld) werden begünstigt mit festen Steuersätzen besteuert Die begünstigte Besteuerung ist jedoch nur innerhalb des sogenannten „Jahressechstels“ möglich. Dieses Jahressechstel (= jene Grenze, ab welcher sonstige Bezüge voll besteuert werden) beträgt idR ein Sechstel der bereits zugeflossenen, auf das Kalenderjahr hochgerechneten laufenden Bezüge. Bei Bezugsschwankungen ist es denkbar, dass insgesamt mehr, aber auch weniger als ein Sechstel der im Kalenderjahr zugeflossenen Bezüge begünstigt besteuert werden. Daher muss zum Jahresende oder bei unterjähriger Beendigung des Dienstverhältnisses das Jahressechstel als „Kontrollsechstel“ auf Basis der tatsächlich ausbezahlten laufenden Bezüge neu ermittelt werden („Aufrollung“). Durch die derzeitige Aufrollungsverpflichtung des Arbeitgebers kommt es dadurch bei Austritt oder am Ende des Kalenderjahres zu Nachversteuerungen von zu vielen begünstigt besteuerten Bezügen. Liegen bestimmte Ausnahmetatbestände vor (z.B. Bezug von Krankengeld, Pflegekarenz, Sterbebegleitung und Begleitung von schwerstkranken Kindern, Elternkarenz) wird die Aufrollungsverpflichtung (zum Nachteil des Dienstnehmers) ausgesetzt. Anlässlich der COVID-19-Krise wurden die Ausnahmetatbestände erweitert. Beispiel: Gehalt Jänner bis Oktober 2.500 Euro monatlich, Urlaubsgeld im Juni in Höhe von 2.500 Euro, Gehalt ab November 2.800 Euro monatlich, Weihnachtsgeld im November in Höhe von 2.800 Euro. Bei Auszahlung des Weihnachtsgeldes kommt es im November zu einer Sechstelüberschreitung und ein Teil des Weihnachtsgeldes, der so genannte Sechstelüberhang, ist zum laufenden Tarif zu besteuern. Im Dezember kann aufgrund der Neuregelung bei Berechnung des Kontrollsechstels ein Teil des Sechstelüberhangs durch Aufrollung begünstigt besteuert werden, da das Jahressechstel (=Kontrollsechstel) im Dezember aufgrund der Gehaltserhöhung höher ist (5.100 Euro), als das Jahressechstel bei Auszahlung des Weihnachtsgeldes im November (5.054,55 Euro).