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Tirol
Diese Maßnahme dient dem Ziel, Studierende aus Tirol in StudentInnenheimen in ganz Österreich kostengünstig unterzubringen.
Das Land Tirol gewährt Annuitätenzuschüsse für objektgeförderte Mietwohnanlagen, förderbare Gesamtanlagen (Eigentumswohnungen) und für Alten- oder Pflegewohnheime.
Das Land Tirol gewährt an einen (Wohnungs-)Eigentümer oder Mieter einen Annuitätenzuschuss zu einem Kredit für die Durchführung von förderbaren Sanierungsmaßnahmen.
Dienstgeberinnen, die Menschen mit Behinderungen rechtmäßig unter Einhaltung der arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen beschäftigen, können für die Dauer der Beschäftigung Lohnkostenzuschüsse und Mentorenzuschüsse gewährt werden. Lohnkostenzuschüsse: Höhe des Lohnkostenzuschusses ist unter Berücksichtigung der individuellen Leistungsfähigkeit und des kollektivvertraglich vereinbarten Bruttoentgelts bzw. bei Fehlen eines Kollektivvertrags des tatsächlichen bzw. gesetzlich festgelegten Bruttolohnes zu bemessen. Lohnnebenkosten sind dabei nicht zu berücksichtigen. Mentorenzuschüsse: Menschen mit Behinderungen kann für die Dauer ihres Dienst- oder Arbeitsverhältnisses eine andere Beschäftigte der Dienstgeberin als Mentorin zur Verfügung gestellt werden. Diese Mentorin dient dem Menschen mit Behinderungen als Ansprechperson und ist Vermittlerin im Betrieb. Für diese Leistung kann der Dienstgeberin zum Lohnkostenzuschuss zusätzlich ein Mentorenzuschuss gewährt werden. Voraussetzung dafür ist, dass gleichzeitig die Leistung Inklusive Arbeit (§ 11 Abs. 2 lit. g TTHG) gewährt wird. Die maximal zulässige Höhe der Lohnkosten- und Mentorenzuschüsse ist in der Arbeitsplatzzuschuss-Verordnung geregelt.
Ziel der Förderung ist der Ausbau und die Qualitätsverbesserung des Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsangebotes. Gegenstand der Förderung ist die Gewährung von finanziellen Zuschüssen für Investitions- und Personalkosten für den Kinderkrippen-, Kindergarten- und Hortbereich. Fördernehmer*innen können sein Erhalter von Kinderbetreuungseinrichtungen Gemeinden bzw. juristische oder natürliche Personen, die nicht Erhalter sind, sofern sie die zu fördernden Räumlichkeiten einem Erhalter auf Dauer kostenfrei zur Verfügung stellen.
Es werden die mit der Lebenshaltung verbundenen Kosten für die Dauer von beruflichen Bildungsmaßnahmen gefördert. Die Bildungsmaßnahme muss von einem anerkannten Bildungsträger durchgeführt werden. Nicht förderbar ist der Besuch von Schulen, Hochschulen, (Privat)Universitäten sowie damit vergleichbaren Bildungseinrichtungen mit Öffentlichkeitsrecht, deren Förderung in die Zuständigkeit anderer öffentlicher Stellen fällt. Fördernehmer*innen können sein: Arbeitnehmer*innen und freie Dienstnehmer*innen, die zum Zwecke der beruflichen Qualifizierungsmaßnahme ihr Arbeitsverhältnis aufgelöst oder karenziert haben, Arbeitnehmer*innen, freie Dienstnehmer*innen und öffentlich-rechtlich Bedienstete, die in einem aufrechten Arbeitsverhältnis die Arbeitsverpflichtung zum Zwecke der beruflichen Qualifizierungsmaßnahme reduziert haben, Wiedereinsteiger*innen.
Es werden die mit der Lebenshaltung verbundenen Kosten für die Dauer eines Lehrverhältnisses gefördert. Fördernehmer können nur Lehrlinge und deren gesetzliche Vertreter/innen sein. Als Lehrlinge gelten Personen mit einem aufrechten Lehr- oder Ausbildungsvertrag im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes.
Im Zuge dieser Förderung werden folgende Maßnahmen subventioniert: Förderung von Ausbildungskosten, Semestergebühren und Unterstützungsmaßnahmen vor und während der Ausbildung (Heimhilfe und Sozialbetreuungsberufe) Einen Ausbildungsbeitrag für Auszubildende an Gesundheits- und Krankenpflegeschulen zu Berufen nach dem GuKG bzw. Sozialbetreuungsberufe in der Fachrichtung Behindertenbegleitung mit dem Ausbildungsmodul „Unterstützung in der Basisversorgung“ für die Ausbildungsdauer und für Personen im Anerkennungs- bzw. Nostrifikationsverfahren während der im Rahmen der Auflagen erteilten Praktika.
Das Land Tirol beteiligt sich in den Jahren 2026 und 2027 an den Kosten der von der fhg - Zentrum für Gesundheitsberufe Tirol GmbH (in weiterer Folge „fhg“) durchzuführenden Fachhochschulausbildungen, insbesondere in den FH-Bachelor-Studiengängen im Gesundheits- und Sozialwesen bzw. im gesundheitsnahen Bereich, welche einen wesentlichen Beitrag in der Gesundheitsversorgung in Tirol leisten, speziell Fachhochschulausbildungen für Gesundheitsberufe (gehobene medizinisch-technische Dienste, Hebammen, Gesundheits- und Krankenpflege). Durch die Basisfinanzierung 2026 und 2027 ist es der „fhg“ weiterhin möglich ihrer im öffentlichen Interesse stehenden Kernaufgabe – dem regionalen Arbeitsmarkt im Gesundheits- und Sozialwesen bzw. im gesundheitsnahen Bereich qualifizierte AbsolventInnen mit einem berufsqualifizierenden Abschluss zuzuführen – nachzukommen.
Es werden Prämien für besondere Leistungen im Zusammenhang mit der Lehrlingsausbildung gewährt. Fördernehmer*innen können sein: Lehrlinge ab dem 1. Lehrjahr oder außerordentliche Schüler*innen an Berufsschulen (z.B. 2. Bildungsweg).
Im Zuge dieser Förderung werden folgende Maßnahmen gefördert: Maßnahmen zur Stabilisierung rutschgefährdeter Hänge durch Bepflanzung und/oder einfache technische Stabilisierungsmaßnahmen Querfällung von Bäumen gegen Schneeschub/Steinschlag Hochabstockung von Stämmen gegen Schneeschub/Steinschlag Verpflockung von Aufforstungsflächen gegen Schneeschub Einfache technische Werke (Dreibeinböcke) gegen Schneeschub Schaffung von Reinweideflächen zur Entlastung der Waldflächen durch Weidebetrieb Weidezaun zur Entlastung der Waldflächen durch Weidebetrieb
Das Land Tirol gewährt Beihilfen (Zuschüsse) für die Wiederherstellung von außergewöhnlichen Schäden am Vermögen natürlicher und juristischer Personen in Folge von Katastrophenfällen.