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Kärnten
Förderung der Abgangsdeckung an die Tierkörperentsorgunsges.m.b.H.
Die nicht gedeckten Kosten der Unterbringung sowie Verpflegung von Lehrlingen in Lehrlingsheimen werden vom Land Kärnten an die Kärntner Heimstätte refundiert.
In Kärnten gibt es viele Familien, die es sich nicht leisten können, gemeinsam mit den Kindern auch nur einen kurzen einmaligen Erholungsurlaub in Erwägung zu ziehen. Die Förderaktion Familienurlaub (Unterkunft und Vollpension) richtet sich daher an Familien und alleinerziehende Elternteile mit mindestens einem Kind, insbesondere aber an solche Personen, bei welchen eine gesundheitliche oder soziale Indikation gegeben ist und die sich aus finanziellen Gründen keinen Urlaub leisten können. Die Familie ist die erste und vor allem prägende soziale Gemeinschaft für das Kind und durch den Familienurlaub soll der Zusammenhalt innerhalb der Familie gefestigt werden.
Gefördert werden Kosten des laufenden Betriebes (Betriebskostenzuschüsse, Zuschüsse zu Personal- und/oder Sachaufwand). Förderadressat: Non-Profit-Organisationen, Träger nach dem Kärntner Mindestsicherungsgesetz
Basisförderung an Organisationen der allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienste gem. K-RFG zur Erfüllung folgender Aufgaben: Leistung von Erste Hilfe Herstellung der Transportfähig und die Beförderung unter sachgerechter Betreuung mit einem geeigneten Verkehrsmittel in eine Krankenanstalt u. ä. Zuführung zu sonstiger ärztlicher Versorgung von Personen, die eine erhebliche Gesundheitsstörung erlitten haben und medizinischer Behandlung bedürfen Beförderung von Personen unter sachgerechter Betreuung mit einem geeigneten Verkehrsmittel, die wegen ihres Gesundheitszustandes kein gewöhnliches Transportmittel benützen können Bereitstellung entsprechende Erste Hilfe an Ort und Stelle bei Veranstaltungen Anbieten von Schulungen in Erster Hilfe. Die Förderung richtet sich an Non-profit-Organisationen und Zweck der Förderung ist die Sicherstellung der erkrankungs- bzw. unfallbedingten Versorgung des Patienten.
Erstmaliger Fernwärmeanschluss von Gebäuden an eine Fernwärme, deren Wärme zu mindestens 80 Prozent aus biogenen Brennstoffen, gewerblicher oder industrieller Abwärme oder aus einer nach K-ElWOG genehmigten Kraftwärmekopplung stammt. Die Förderung richtet sich an natürliche und juristische Personen. Einreichen können alle Betriebe, sonstige unternehmerisch tätige Organisationen (auch Privatzimmervermieter), öffentliche Einrichtungen, Landwirte (sofern keine anderen Landesförderungen möglich sind) sowie gemeinnützige Vereine. Förderungsfähige Anlagen(teile) für den erstmaligen Anschluss an eine Fernwärmeanlage Anschlusskostenbeitrag Wärmeübergabestation (falls diese nicht schon beim Fernwärmeversorger gefördert wurde) Umstellung auf Zentralheizung Maßnahmen zur Erhöhung der Temperaturspreizung zwischen Vor- und Rücklauf Hocheffiziente Umwälzpumpen Regelung, Verrohrung Einbindung der Warmwasserbereitung Entsorgung Öl-, Kohle- oder Gaskessel bzw. Öl- oder Gastank Weitere, für den Betrieb relevante Anlagenteile Planungs- und Beratungskosten Für den Anschluss an eine Fernwärmeanlage wird ein einmaliger nicht rückzahlbarer Baukostenzuschuss in Höhe von 40 %, bei gleichzeitigem Umstieg von einer Öl- oder Gaszentralheizung in Höhe von 50 % der anerkennbaren Investitionskosten unter Einbeziehung möglicher Bundes- oder EU-Förderungen gewährt.
Neuerrichtung oder Ausbau von Fernwärmeanlagen von juristischen Personen, deren Wärme zu mindestens 90 Prozent aus heimischen biogenen Brennstoffen, gewerblicher oder industrieller Abwärme oder aus einer mit biogenen Brennstoffen betriebenen Kraftwärmekopplung stammt. Die Förderung richtet sich an alle Betriebe, sonstige unternehmerisch tätige Organisationen sowie Vereine und konfessionelle Einrichtungen, die im Besitz einer Konzession für die Erzeugung und den Verkauf von Wärme sind oder die als landwirtschaftliche Genossenschaften organisiert sind.
Gefördert werden Holzheizungsanlagen für Gebäude von natürlichen oder juristischen Personen. Einreichen können alle Betriebe, sonstige unternehmerisch tätigen Organisationen (auch Privatzimmervermieter), öffentliche Einrichtungen, Landwirte (sofern keine anderen Landesförderungen möglich sind) sowie gemeinnützige Vereine. Gefördert werden Zentralheizungskessel für Gebäude, die mit Holzpellets, Hackgut aus fester Biomasse oder Stückholz betrieben werden. Förderungsfähige Anlagen(teile): Kesselanlage inklusive Beschickung und Rauchgasreinigung Wärmespeicher Einbindung ins Heizungssystem Kamin Demontage Altanlage Weitere, für den Betreib relevante Anlageteile Planungs- und Beratungskosten Nicht förderungsfähige Anlagen(teile): Kachelöfen, Kaminöfen, Allesbrenner Anlagen, in denen nicht holzartige Biomasse als Brennstoff eingesetzt wird Elektroheizstäbe/-patronen Wärmeverteilung im Gebäude Bauliche Maßnahmen Personal-Eigenleistung des Antragstellers Die Förderung wird in Form eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Baukostenzuschusses in Höhe von 50 % der Investitionskosten unter Einbeziehung möglicher Bundes- oder EU-Förderungen gewährt. Die maximale Höhe des Baukostenzuschusses beträgt für Pellets-, Scheitholz- und Hackschnitzelheizungsanlagen: Pauschale € 150,-/kW (0-50 kW), € 50,-/kW (für jedes weitere kW) Zuschlagsmöglichkeit € 1.500,- bei einem Umstieg von einer Öl- oder Gaszentralheizungsanlage Für die Öl- oder Gasumstiegsförderung muss die Öl- oder Gasheizungsanlage zumindest abgeschlossen werden (Demontage Brenner, Rauchrohr, Öl- oder Gasleitungen).
Gefördert werden Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) für Gebäude, die privat, öffentlich, landwirtschaftlich, gewerblich (auch Privatzimmervermietung) oder durch gemeinnützige Vereine genutzt werden. Die Förderung richtet sich an natürliche und juristische Personen. Die Förderung wird in Form eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Baukostenzuschusses in Höhe von 50 % der anerkennbaren Investitionskosten unter Einbeziehung möglicher Bundes- oder EU-Förderungen gewährt.
Gefördert werden Stromspeicher für Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) für Gebäude, die privat, öffentlich, landwirtschaftlich, gewerblich (auch Privatzimmervermietung) oder durch gemeinnützige Vereine genutzt werden, wobei eine überwiegende Selbstnutzung des erzeugten bzw. gespeicherten Sonnenstromes des Stromspeichers und der PV-Anlage gewährleistet sein muss. Die Förderung richtet sich an natürliche und juristische Personen. Die Förderung wird in Form eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Baukostenzuschusses in Höhe von 50 % der anerkennbaren Investitionskosten unter Einbeziehung möglicher Bundes- oder EU-Förderungen gewährt. Die maximale Höhe beträgt € 350,-/kWh Nennkapazität. Pro Standort werden maximal 10 kWh Nennkapazität gefördert. Gefördert werden stationäre Stromspeicher für die Eigenverbrauchsoptimierung von PV-Anlagen. Ausgenommen von der Förderung sind Bleispeicher.
Gefördert werden thermische Solaranlagen zur Warmwassererzeugung oder als Raumzusatzheizung für Gebäude von natürlichen oder juristischen Personen. Einreichen können alle Betriebe, sonstige unternehmerisch tätige Organisationen (auch Privatzimmervermieter), öffentliche Einrichtungen, Landwirte und Private (sofern keine anderen Landesförderungen möglich sind) sowie gemeinnützige Vereine. Gefördert werden thermische Solaranlagen zur Warmwasserbereitung, Raumheizung sowie zur betrieblichen Schwimmbaderwärmung und zur Prozesswärmeerzeugung. Förderungsfähige Anlagen(teile) Solaranlage (Kollektoren) Wärmespeicher Verrohrung, Pumpengruppe Wärmezähler Weitere, für den Betreib relevante Anlageteile Planungs- und Beratungskosten Nicht förderungsfähige Anlagen(teile) Wärmeverteilung im Gebäude Elektroheizstäbe/-patronen Personal-Eigenleistung des Antragstellers Hybrid- und Schwimmbadkollektoren Die Förderung wird in Form eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Baukostenzuschusses in Höhe von 50 % der anerkennbaren Investitionskosten unter Einbeziehung möglicher Bundes- oder EU-Förderungen gewährt. Die maximale Höhe des Baukostenzuschusses beträgt € 150,-/m² Bruttokollektorfläche.
Gemäß § 11 Absatz 1 K-KFördG 2001 hat die Landesregierung alljährlich für besondere Leistungen auf kulturellem Gebiet Preise zu vergeben. § 4 Absatz 1 lit. d) des K-KFördG 2001 sieht als weitere Förderungsmaßnahme die Vergabe von Ehren- und Förderpreisen vor. In Achtung der Bedeutung des Einflusses der freien Szene auf das Kulturleben vergibt das Land Kärnten für besondere Leistungen im Bereich der freien Kulturarbeit einen Anerkennungspreis. Der Preis kann an natürliche oder juristische Personen vergeben werden.