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Vorarlberg
Die Landesregierung hat mit Vertrag eine gemeinnützige Einrichtung mit der Ausübung der Funktion einer Patientenanwaltschaft für die Patienten der Krankenanstalten und Klienten der Pflegeheime zu betrauen. Die Patientenanwaltschaft hat die Aufgabe, a) Patienten und Klienten sowie deren Vertrauenspersonen zu beraten und ihnen Auskünfte zu erteilen, b) Beschwerden über die Unterbringung, die Versorgung, die Betreuung und die Heilbehandlung zu bearbeiten, c) Patienten und Klienten vor der Schiedskommission zu unterstützen, d) Entschädigungen für Patientenschäden zuzuerkennen. Die Rechte und Interessen von Patienten und Klienten sollen durch Förderung von Personal- und Betriebskosten des Patientenanwaltes gewahrt werden.
Die Landesregierung hat eine Schiedskommission für die Patienten der öffentlichen oder privaten gemeinnützigen Krankenanstalten zu bestellen. Die Schiedskommission hat bei Patienten- und Klientenschäden auf eine außergerichtliche Einigung hinzuwirken und Lösungsvorschläge dafür zu erstatten.
Österreich
Nach dem Erwachsenenschutzvereinsgesetz (ErwSchVG) sind die Erwachsenenschutzvereine mit umfassenden Aufgaben auf dem Gebiet des Erwachsenenschutzrechts (Tätigkeit als gerichtlicher Erwachsenenvertreter, Abklärung im Auftrag des Gerichts, Informations-, Beratungs- und Registrierungsaufgaben, Patientenanwaltschaft nach dem UbG und Bewohnervertretung nach dem HeimAufG) betraut. Der Bundesminister für Justiz ersetzt den Erwachsenenschutzvereinen den mit diesen Leistungen im Zusammenhang stehenden Aufwand im Rahmen der jeweils im Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke verfügbaren Geldmittel. Dabei ist eine ausreichende Versorgung der Betroffenen mit gerichtlichen Erwachsenenvertretern, Patientenanwälten und Bewohnervertretern sicherzustellen.
Die Förderung umfasst die gesamte Tätigkeit des Förderungsnehmers in den Bereichen: Dokumentation von internationalem und EU-Recht und nationalen (Bundes- und Landes-) Gesetzen Dokumentation der Rechtsprechung Öffentlichkeitsarbeit Beratung für die Mitgliedsvereine Schulungen Gesetzesstellungnahmen und Schattenberichte Mitarbeit in Monitoringausschüssen Strategische Klagsführung und Individualbeschwerden Expertise für Rechtsfortbildung
Gemäß § 66b StPO ist Opfern auf ihr Verlangen psychosoziale und juristische Prozessbegleitung zu gewähren, soweit dies zur Wahrung der prozessualen Rechte der Opfer unter größtmöglicher Bedachtnahme auf ihre persönliche Betroffenheit erforderlich ist. Psychosoziale Prozessbegleitung umfasst die Vorbereitung der Betroffenen auf das Verfahren und die mit ihm verbundenen emotionalen Belastungen sowie die Begleitung zu Vernehmungen im Ermittlungs- und Hauptverfahren. Juristische Prozessbegleitung umfasst die rechtliche Beratung und Vertretung durch einen Rechtsanwalt.