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Oberösterreich
Für die Beheizung einer Wohnung, gleichgültig mit welchem Energieträger, wird an sozial bedürftige Personen ein Heizkostenzuschuss gewährt.
Graz
Die Stadt Graz fördert Personen durch Zuweisung einer Gemeindewohnung, wenn bei diesen ein Wohnbedarf und eine entsprechende soziale Bedürftigkeit vorliegt. Voraussetzung ist, dass das Einkommen die festgelegte Einkommensgrenze nicht übersteigt. Die Bedürftigkeit wird nach einem Punktesystem ermittelt.
Die Stadt Graz fördert Studenten durch Zuweisung einer Gemeindewohnung, wenn bei diesen ein Wohnbedarf und eine entsprechende soziale Bedürftigkeit vorliegt. Voraussetzung ist, dass das Einkommen die festgelegte Einkommensgrenze nicht übersteigt.
Vorarlberg
In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen können unabhängig von anderen öffentlichen Förderungen und von persönlichen Förderungsvoraussetzungen Kredite bzw. Zuschüsse gewährt werden.
Tirol
Das Land Tirol gewährt alljährlich für die Heizperiode einen einmaligen Zuschuss zu den Heizkosten laut der geltenden Richtlinie des Landes Tirol für den Heizkostenzuschuss.
Salzburg
Mit dem Heizkostenzuschuss sollen die finanziellen Mehrbelastungen der kalten Jahreszeit für SalzburgerInnen mit niedrigem Einkommen ausgeglichen werden. Der Heizkostenzuschuss ist eine einmalige Unterstützung die unabhängig von der Art des verwendeten Brennstoffes gewährt wird.
Steiermark
Durch den einmaligen Heizkostenzuschusses sollen einkommensschwache Haushalte in der Steiermark finanziell unterstützt werden.
Niederösterreich
Diese Hilfe umfasst die Förderung der Kosten für alle stationären, teilstationären und ambulanten Betreuungsmaßnahmen für wohnungslose Menschen, die zusätzlich zur Wohnungslosigkeit eine sekundäre Problemindikation wie z.B. Arbeitslosigkeit, Haftentlassung, Alkoholprobleme, finanzielle Probleme etc. aufweisen. Für die Erbringung dieser Leistungen erhalten die jeweiligen Träger eine Förderung zur Abdeckung der mit der Erbringung verbundenen Kosten.
Die Träger der Wohnungssicherung (Verein Wohnen St. Pölten, Caritas der Erzdiözese Wien, Caritas der Diözese St. Pölten, V.B.O.- Verein-Betreuung- Orientierung und BEWOK- Beratung gegen Wohnungsverlust) bieten im Auftrag des Landes Niederösterreich Beratungs- und Betreuungsleistungen für von Wohnungsverlust bedrohte bzw. wohnungslose Personen an. Für diese Leistungen gewährt das Land NÖ eine jährliche Förderung.
Österreich
Ziel des Unterstützungsprogramms Housing First ist gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1a LWA-G die Unterstützung zur Beendigung von Wohnungslosigkeit. Zuwendungen werden in Form von Unterstützungsleistungen zur Wohnraumbeschaffung (gem. § 2 Abs. 2 Z 2 LWA-G) geleistet. Eine der Unterstützungsleistungen zur Wohnraumbeschaffung ist - neben Betreuung durch zugelassene Beratungseinrichtungen, Vermittlung von Wohnraum und Auszahlung einer bedarfsorientierten Startunterstützung – die Übernahme von Anmietungskosten (Kautionen, Finanzierungsbeiträge) als rückzahlbare Geldzuwendung. In der Richtlinie „Housing First – Unterstützung zur Beendigung von Wohnungslosigkeit“ ist zur Übernahme der Anmietungskosten Folgendes festgehalten: Anmietungskosten für Housing First-Wohnungen können in Form von rückzahlbaren Geldzuwendungen im Rahmen des Unterstützungsprogramms übernommen werden: - Finanzierungsbeiträge im gemeinnützigen Wohnbausektor bis zu einer Höhe von maximal EUR 30.000 für das anzumietende Objekt. Finanzierungsbeiträge sind Einmalzahlungen, die zu Beginn eines Mietverhältnisses (Nutzungsverhältnisse im gemeinnützigen Wohnbau sind vom Begriff des Mietverhältnisses an dieser Stelle und im Weiteren mitumfasst) zur Refinanzierung von Grund- und Baukosten geleistet werden und nach Beendigung desselben rückzuzahlen sind. - Kautionen in allen Wohnungsmarktsegmenten (geförderter, kommunaler und privater/gewerblicher Wohnbau) in Höhe von maximal sechs Bruttomonatsmieten bis zu einer Höhe von maximal EUR 12.000 für das anzumietende Objekt. Nach Beendigung des jeweiligen Mietverhältnisses fließen die Beträge basierend auf Vereinbarungen zwischen Mieter:in, Vermieter:in und Abwicklungsstelle des Bundes („Housing First Österreich“) an das BMSGPK zurück: Finanzierungsbeiträge sind vermindert um die ordnungsmäßige Absetzung für Abschreibung für Abnutzung im gemäß § 17 Abs 4 WGG festgesetzten Ausmaß, derzeit in Höhe von 1% p.a. zu überweisen. Kautionen sind zuzüglich Zinsen (vgl. § 16b Abs 2 MRG) und abzüglich berechtigter Forderungen zu überweisen.
Ziel des Unterstützungsprogramms Housing First ist gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1a LWA-G ist die Unterstützung zur Beendigung von Wohnungslosigkeit. Zuwendungen werden in Form von Unterstützungsleistungen zur Wohnraumbeschaffung (gem. § 2 Abs. 2 Z 2 LWA-G) geleistet. Eine der Unterstützungsleistungen zur Wohnraumbeschaffung ist – neben der Übernahme von Anmietungskosten (Kautionen, Finanzierungsbeiträge) und der Auszahlung einer bedarfsorientierten Startunterstützung – sozialarbeiterische Betreuung durch zugelassene Beratungseinrichtungen inkl. Vermittlung von Wohnraum. Betreuung gem. Housing First verläuft in zwei Phasen (Phase A – Betreuung bis „Matching“ bzw. Wohnraumvermittlung und Phase B – Betreuung ab „Matching“ bzw. Wohnraumvermittlung). Phase A dauert 4 Monate, Phase B 6 Monate. Beide Phasen können je nach Bedarf auf Antrag verlängert werden (Phase A um jeweils 2 Monate, Phase B um jeweils 6 Monate). In beiden Phasen kann die Intensität der Betreuung, die in Betreuungsstunden pro Woche zum gemessen wird, je nach individuellem Bedarf variieren (= Stufen). Dieser Bedarf muss in den jeweiligen Anträgen entsprechend begründet werden. Mit Bewilligung der jeweiligen Betreuung wird ein entsprechender Betreuungsbeitrag als Vergütung an die Beratungseinrichtung ausbezahlt. Für die im Zuge des Betreuungsprozesses erfolgte erfolgreiche Akquise einer Wohnung durch die Beratungseinrichtung bzw. ein Subunternehmen wird zusätzlich eine Pauschale zur Wohnraumbeschaffung an die Beratungseinrichtung ausbezahlt. Alle Informationen finden sich im Detail in der Richtlinie „Housing First – Unterstützung zur Beendigung von Wohnungslosigkeit“ idgF (Wohnen (sozialministerium.at)).
Ziel des Unterstützungsprogramms Housing First ist gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1a LWA-G ist die Unterstützung zur Beendigung von Wohnungslosigkeit. Zuwendungen werden in Form von Unterstützungsleistungen zur Wohnraumbeschaffung (gem. § 2 Abs. 2 Z 2 LWA-G) geleistet. Eine der Unterstützungsleistungen zur Wohnraumbeschaffung ist - neben Betreuung durch zugelassene Beratungseinrichtungen, Vermittlung von Wohnraum und Übernahme von Anmietungskosten (Kautionen, Finanzierungsbeiträge) - die Auszahlung einer bedarfsorientierten Startunterstützung i.H.v. max. EUR 800,- als nicht rückzahlbare Geldzuwendung. In der Richtlinie „Housing First – Unterstützung zur Beendigung von Wohnungslosigkeit“ ist zur Startunterstützung Folgendes festgehalten: Bei Bedarf können nicht vermeidbare Übersiedlungskosten sowie die tatsächlichen Kosten für die Anschaffung einer Küche – sofern die Housing First-Wohnung nicht mit einer solchen ausgestattet ist – oder einer Waschmaschine – sofern keine Waschküche im Haus vorhanden ist – bis zu einer Höhe von insgesamt maximal EUR 800 pro Haushalt übernommen werden. Die anfallenden Kosten sind bereits bei Antragstellung anzugeben und für stichprobenartige Überprüfungen durch die Abwicklungsstelle bei den Beratungseinrichtungen durch Nachweise zu belegen (z.B.: Rechnung für Umzugsfirma oder angemietetes Transportfahrzeug). Eine Startunterstützung kann nur gewährt werden, wenn ebenfalls eine Übernahme von Anmietungskosten und/oder eine Betreuung gem. Richtlinie bewilligt wird. Die Abwicklungsstelle zahlt nach Bewilligung des entsprechenden Antrags die Startunterstützung als nicht rückzahlbare Einmalzahlung direkt an die Antragsteller:innen oder die:den Verkäufer:in bzw. Dienstleister:in aus.