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Salzburg
Gemäß einem Regierungsbeschluss aus dem Jahr 2007 und der Grundsatzvereinbarung vom August 2002 mit den Trägern der sozialen Krankenversicherungen im Bundesland Salzburg einerseits bzw. der Stadt Salzburg andererseits trägt das Land Salzburg anteilig Verwaltungskosten und Strukturkosten des ärztlichen Sonn- und Feiertagsbereitschaftsdienstes in der Stadt Salzburg. Der Bereitschaftsdienst ist in den Räumen des Österreichischen Roten Kreuzes, Landesverband Salzburg untergebracht und kann grundsätzlich von allen Personen in Anspruch genommen werden, die sich während des Bereitschaftsdienstzeitraumes innerhalb der politischen Grenze der Stadt Salzburg aufhalten.
Die Zuständigkeit für den Ausbau eines Funknotdienstes liegt, laut einer Grundsatzvereinbarung aus dem Jahr 1974, beim Bund. Der laufende Aufwand wird vom Land Salzburg finanziert und umfasst unter anderem die Wartungs- und Personalkosten. 1976 wurde durch einen Regierungsbeschluss die ARGE "Funknotdienst" gegründet (ARGE = Ärztekammer, Österr. Rotes Kreuz, Land Salzburg). Ziel der ARGE ist, ein flächendeckendes Funknetz aufzubauen und zu warten, um die Erreichbarkeit der in Bereitschaft stehenden ÄrztInnen zu verbessern.
Vorarlberg
In Vorarlberg tätige Rettungsorganisationen werden vom Land und den Gemeinden in der Ausführung ihrer Aufgaben unterstützt. Zur Förderung des Rettungswesens ist ein Fonds mit Rechtspersönlichkeit eingerichtet (Rettungsfonds). Zum Aufwand des Rettungsfonds, der nicht durch sonstige Einnahmen gedeckt werden kann, haben das Land 60 % und die Gemeinden 40 % beizutragen. Aus dem Rettungsfonds werden Aufwendungen von in Vorarlberg tätigen Rettungsorganisationen auf Antrag gefördert. Auszahlende Stelle ist das Amt der Vlbg. Landesregierung, Abteilung Inneres und Sicherheit (Ia).
Die Aufgabe des besonderen Hilfs- und Rettungsdienstes in der Gemeinde besteht darin, Personen zu retten und außer Gefahr zu bringen, die insbesondere im alpinen Gebiet im Sinn des § 2 Z 5 des Salzburger Bergsportführergesetzes (Bergrettung), im Wasser (Wasserrettung), oder in Höhlen (Höhlenrettung) in eine ihr Leben oder ihre Gesundheit unmittelbar und erheblich bedrohende Gefahrensituation geraten sind. Für diese überörtlichen Belange der Berg-, Höhlen- und Wasserrettung hat das Land einen Beitrag je Einwohner des Landes, aufgeteilt nach einem fixen Prozentschlüssel für die jeweilige Einsatzorganisation, zu leisten. Die Beitragshöhe ist jährlich - durch Zugrundelegung von Indexanpassungen - von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzen.
Steiermark
Es werden Förderungen an vom Land Steiermark anerkannte Rettungsdienste, Krankenanstaltenträger und -Gesellschaften, die der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung dienen, insbesondere für den bodengebundenen Notarztrettungsdienst und den Flugrettungsdienst, vergeben. Dazu gehören auch die Bergrettung, Wasserrettung, Rettungshundebrigade und Höhlenrettung.
Gefördert werden Institutionen, die folgende Aktivitäten für Krisenintervention und Notfallseelsorge anbieten: Unmittelbare psychosoziale Betreuung nach schweren traumatischen Ereignissen. Damit soll die akute Belastung verringert und Folgeerkrankungen (posttraumatische Belastungsstörungen) vermieden werden.
Gefördert werden Institutionen, die Telefonseelsorge für Betroffene betreiben und folgende Leistungen anbieten: erste Anlaufstelle für Menschen in Not anonyme und niederschwellige Kontaktaufnahme und Aussprache Information über weiterführende Hilfsangebote sowie Motivation diese in Anspruch zu nehmen Verhinderung irreversibler Handlungen, insbesondere Suizid
Tirol
Das Land Tirol kann in Tirol tätige Rettungsorganisationen gemäß § 12 Tiroler Rettungsdienstgesetz 2009, als Träger von Privatrechten in Tirol tätige Rettungsorganisationen, ausgenommen Rettungseinrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Tiroler Rettungsdienstgesetz 2009, nach Maßgabe der im Landesvoranschlag jeweils hierfür vorgesehenen Mittel fördern. Diese Förderung kann durch Geld-, Sachzuwendungen sowie jede sonstige Art der Unterstützung erfolgen und ist durch einen Fördervertrag zu regeln.
Kärnten
Basisfinanzierung an das Rote Kreuz in Zusammenhang mit der Krisenintervention. Aufgabe der Krisenintervention des Roten Kreuzes ist die Unterstützung und Betreuung von Personen nach traumatischen Ereignissen. Förderadressat: Österreichisches Rotes Kreuz, Landesverband Kärnten
Im Rahmen des Notarztwesens werden folgende Aufgaben gefördert: Medizinische Erstversorgung von Verletzten oder Kranken, bei denen Lebensgefahr oder die Gefahr schwerer gesundheitlicher Schäden besteht, wenn sie nicht unverzüglich die erforderliche medizinische Versorgung erhalten (Notfallpatienten), die Herstellung ihrer Transportfähigkeit und ihr Transport unter fachgerechter medizinischer Betreuung mit besonders ausgestatteten Fahrzeugen bzw. Fluggeräten (Notarztwagen, Rettungshubschrauber) in eine für die weitere medizinische Versorgung geeignete Krankenanstalt. Die Förderung richtet sich an Non-Profit-Organisationen und Zweck der Förderung ist die Sicherstellung der erkrankungs- bzw. unfallbedingten Versorgung des Patienten.
Refundierung der Hälfte der Lizenzgebühren für die verschlüsselte Form der Übertragung von Vitaldaten von Notfallpatienten bei bodengebundenen Noteinsatzfahrzeugen die von privaten, gemeinnützigen Vereinen in Vorarlberg betrieben werden.
Oberösterreich
Den Rettungsorganisationen ( Oö. Rotes Kreuz und Samariterbund) wird zu den Kosten des Rettungs- und Krankentransportdienstes ein Beitrag geleistet. Die Gemeinden und die Sozialversicherungsträger decken den durch den Landesbeitrag nicht abgedeckten Teil ab.